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Kindersportstudio eröffnen: Voraussetzungen?

Frage

Ich erwäge, mich mit einem Kindersportstudio selbständig zu machen, in dem ich verschiedene Kurse für Kinder anbieten würde. Den Raum dafür würde ich mieten. Dazu habe ich drei Fragen: Müsste ich, um ein solches Studio zu eröffnen, eine bestimmte Qualifikation nachweisen? Ich habe mehrere Jahre Erfahrung als Übungsleiterin im Kinderturnen in einem Turnverein, bin aber der Ausbildung nach weder Sportlehrerin noch Sportwissenschaftlerin. Ich habe eine Frage nach einem Kindertanzstudio gefunden - in der Antwort steht, dass eine körperlich erziehende Tätigkeit mit Kindern als freiberuflich und nicht als Gewerbe eingestuft wird (http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/unterrichtende-Taetigkeit/Tanzkurse-fuer-Kinder-anbieten-Voraussetzungen.html). Ich nehme an, dass das bei einem Turn-/Sportstudio mit Kursen für Kinder genauso ist. Stimmt das? Müsste ich ein solches Studio bei einer staatlichen Stelle anmelden und wenn ja, bei welcher?

Antwort

Beginnen wir mit der Frage nach der Qualifikation für Ihren Sportunterricht. Für eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Unterrichtende die ihr Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln. Insofern käme also für Sie eine unterrichtende Tätigkeit in Frage. Im Einzelfall jedoch kann die Finanzverwaltung die Freiberuflichkeit akzeptieren, während das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung verlangt. Die Begründung aus dieser Sicht lautet: Eine „Dienstleistung höherer Art“ liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Gewerberechtlich werden Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm- und anderer Unterricht als Gewerbe erfasst. Eine Gewerbeanmeldung ist folglich rechtlich erforderlich (Ausnahmen bilden Musik- und Gesangsunterricht), wenn die persönliche Dienstleistung höherer Art nicht gegeben ist.

Damit kommen wir zur erzieherischen Dienstleistung. Erziehung ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von jungen Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Unter Mündigkeit wird die Fähigkeit verstanden, selbstständig und eigenverantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Hierfür ist die Formung der gesamten Persönlichkeit erforderlich, die Schulung in Teilbereichen zwischenmenschlicher Beziehungen reicht nicht aus. Eine erzieherische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung nur im Umgang mit Kindern und Jugendlichen gegeben! Nach meiner Kenntnis liegt eine Rechtsprechung zum Sportunterricht für Kinder nicht vor, jedoch gehe ich davon aus, dass auch hier die Formung der gesamten Persönlichkeit von Kindern oder Jugendlichen erkannt wird.

Beachten Sie dazu bitte das Folgende: Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es häufig vor, dass selbstständige Dienstleister dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden. Im Zweifel sollten Sie mit Ihrem Finanzamt sprechen, das auch eine beratende Funktion hat.

Wichtig ist die Berücksichtigung der Rentenversicherung für Selbstständige. Lehrende Berufe unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird und bereits im Hauptberuf durch eine Arbeitnehmertätigkeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Der Lehrbegriff der Rentenversicherung wird sehr weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe, Sportunterricht, Training oder Coaching ebenso dazu wie Supervision. Es gibt allerdings noch eine Ausnahmeregelung: Soweit Sportlehrer monatlich regelmäßig nicht mehr als 450 Euro verdienen, liegt keine Pflichtversicherung vor. Nähere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html.

Zur Berufshaftpflichtversicherung: Sie benötigen eine Lehrerhaftpflichtversicherung für den Bereich Sport/Tanz. Lassen Sie sich dabei von den Begriffen Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung nicht irritieren - entscheidend ist, das versichert ist! Wenn Sie bereits eine private Haftpflichtversicherung haben, so können Sie diese in eine „Berufshaftpflichtversicherung mit privater Haftpflicht“ erweitern. Finanziell ist die jährliche Zahlungsweise günstiger, denn bei halbjährlicher oder monatlicher Zahlung wird oft ein Aufschlag zwischen 3 und 10 Prozent verlangt. Den Beitrag für die Lehrerhaftpflichtversicherung können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dazu muss dieser Beitrag gesondert ausgewiesen sein. Das BMWi informiert Sie zu betrieblichen Versicherungen unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Versicherungen-Vorsorge/Betriebliche-Versicherungen/Betriebliche-Versicherungen.html.

Nähere Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen erhalten Sie beim BMWi unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html.

Inwieweit die von Ihnen genutzten Räumlichkeiten geeignet sind, sollten Sie unbedingt mit dem zuständigen Bauordnungsamt abklären, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Möglicherweise ist festzustellen, ob Sie für die Räume Ihrer Kindersportschule eine Nutzungsänderung beantragen müssen. Falls sich diese Räume nicht in Ihrem Eigentum befinden, benötigen Sie hierfür eine Vollmacht des Eigentümers. Die Bauordnungsbehörde erteilt auch Auskunft darüber, welche Auflagen zu Brandschutz, Parkplätzen, Hygiene usw. erfüllt werden müssen. Einen Mietvertrag sollten Sie erst abschließen, wenn diese Sachverhalte geklärt sind.

Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
Januar 2018

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