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Kinder- und Erwachsenenmalschule eröffnen: Voraussetzungen?

Frage

Ich würde gerne eine Kinder- und Erwachsenenmalschule gründen. Leider habe ich kein sozialpädagogisches Studium absolviert - sondern bin Dipl. Volkswirtin - mit einer ausgeprägten sozialen und künstlerischen Ader. An wen wende ich mich, um meine Fragen zur Machbarkeit bzgl. der pädagogischen Voraussetzung zu stellen?

Antwort

Ihre Malschule könnte im Rahmen einer unterrichtenden Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz gestaltet werden. Unterricht ist demnach die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Dies schließt einen Individualunterricht nicht aus. Werden die Kenntnisse aber nicht auf der Grundlage eines allgemein gültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einzelnen Sportarten wird hier in der Regel als unterrichtend und damit als freiberuflich eingestuft. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln.

Nach dem Gewerberecht jedoch liegt Unterricht als „Dienstleistung höherer Art“ nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschulstudium erforderlich ist. Bei unterrichtenden Tätigkeiten muss es sich um Schulunterricht handeln. Nachhilfe- und Musikunterricht werden dabei als Schulunterricht angesehen. Tanz-, Sport-, Reit- oder ähnlicher Unterricht und damit auch Tennisunterricht stellen in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit dar. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass zahlreiche Lehrende in unterschiedlichsten Fächern fälschlicherweise von freiberuflichen Tätigkeiten ausgehen, weil ihnen der gewerberechtliche Aspekt nicht bekannt ist. Betroffene Personen vermuten dann nach Anzeige eines freien Berufes beim Finanzamt ebenso häufig wie fälschlich eine Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden.

Ein zweiter Weg führt über die erzieherische Tätigkeit im freien Beruf. Erziehung bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen; dabei wird unter Mündigkeit die Fähigkeit verstanden, selbstständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Voraussetzung für jede erzieherische Tätigkeit ist die Formung der ganzen Persönlichkeit. Eine Tätigkeit mit dem Ziel, nur bestimmte individuelle Verhaltenspositionen und Persönlichkeitsdefekte zu überwinden, wird wegen der fehlenden Ganzheitlichkeit nicht als Erziehung angesehen. Ebenso ist eine Beratungstätigkeit, die auf die Lösung von Problemen in einem bestimmten Teilbereich zwischenmenschlicher Beziehung gerichtet ist, nicht erzieherisch im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Es ist zwar nicht abschließend geklärt, ob nach diesem Verständnis auch Erwachsene „erzogen“ werden können, jedoch ist davon auszugehen, dass hier in der Regel nur die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erfasst wird.

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes könnte man noch argumentieren, dass die Erteilung von Kunstunterricht eine künstlerische Betätigung darstellt. Diese Frage erscheint in Bezug auf Unterricht in Malerei nicht geklärt. Grundsätzlich kann eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts vorliegen, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen, sagt der Bundesfinanzhof. Hier kann ich Ihnen nur empfehlen, Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen, das auch eine beratende Funktion hat. Denken Sie bitte an die obigen Darlegungen zur Anerkennung der Freiberuflichkeit!

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2018

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