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Fällt der Beruf als Kampfkunstlehrer für WingTsun noch unter einer freiberuflichen Tätigkeit oder muss ich dazu ein Gewerbe anmelden?
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Fällt der Beruf als Kampfkunstlehrer für WingTsun noch unter einer freiberuflichen Tätigkeit oder muss ich dazu ein Gewerbe anmelden?
Stellt man auf die sog. unterrichtende Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ab, so kann es sich bei Ihrer Tätigkeit als Kampfkunstlehrer um eine freiberufliche Tätigkeit handeln. Unter Unterricht versteht man „die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Nach dem Einkommensteuergesetz ist für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit im Allgemeinen kein formaler Nachweis erforderlich, auch kommt es auf den Gegenstand des Unterrichts nicht an (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79). Entscheidend ist, dass der Lehrende die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht und vermitteln kann.
Demgegenüber liegt nach dem Gewerberecht nur dann eine freiberufliche Tätigkeit vor, wenn für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation vorliegt und demnach eine höherwertige Leistung erbracht wird. Eine solche Dienstleistung höherer Art liegt nur vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit - hier die Kampfkunstlehre - ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Bei strenger Betrachtung ist dies nicht der Fall, sodass ein Gewerbe anzumelden ist.
Anzumerken ist, dass ich erst vor kurzem von einer Gründerin erfahren habe, dass ihre Tätigkeit als Kampfkunstlehrerin nachträglich als gewerblich eingestuft wurde. Die Anmeldung beim Finanzamt war aus Sicht des Gewerbeamts unerheblich.
Bitte beachten Sie: Die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt und kann ggfs. von Gemeinde zu Gemeinde variieren.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2018