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Interkultureller Coach und Trainer: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich werde mit einer neuen Tätigkeit als „Interkultureller Coach und Trainer“ anfangen. Auch werde ich als Gastredner Einladungen wahrnehmen. Bin ich Freiberufler oder muss ich ein Gewerbe anmelden und wo sonst melde ich mich an?

Antwort

Bei Ihrer Tätigkeit als „Interkultureller Coach, Trainer“ kann es sich um eine „unterrichtende Tätigkeit“ und damit um einen Freien Beruf im einkommensteuerlichen Sinne (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) handeln.

„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Ein formaler Nachweis ist für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Auf den Gegenstand des Unterrichts kommt es nicht an (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79).

Einkommensteuerlich kann in Ihrem Fall durchaus eine Freiberuflichkeit angenommen werden. Allerdings tendieren die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Nach Ansicht der Gewerbeämter liegt eine Freiberuflichkeit nur dann vor, wenn für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, vorliegt. Bestehen von Seiten des Gewerbeamtes Zweifel, so sind Sie gehalten, entsprechend zu argumentieren.

Bei der Tätigkeit als Gastredner können - je nach den Umständen des Einzelfalls - die oben gemachten Ausführungen herangezogen werden.
Ansatzpunkt könnte auch die künstlerische Tätigkeit sein. Eine künstlerische Tätigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn der Redner überwiegend nach Redeschablonen verfährt und nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle einen individuellen Text entwirft (BFH-Urteile vom 9. Februar 1982, VIII R 48/80, nicht veröffentlicht, BFH-Urteil vom 29. Juli 1981, I R 183/79, BStBl. II 1982, 22-24). Damit die Rede als künstlerisch angesehen wird, ist es erforderlich, dass sie im Wesentlichen eigenschöpferisch ist und eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Ist dies nicht der Fall, muss hierfür ein Gewerbe angemeldet werden.

Bitte beachten Sie: die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, eine unterrichtende Tätigkeit auszuüben und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, so sind Sie grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Nehmen Sie daher Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung auf.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2017

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