Antwort
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rentenversicherungspflicht (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und die Freiberuflichkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) unabhängig voneinander beurteilt werden. Beide Gesetze stellen auf die sog. unterrichtende Tätigkeit ab und legen jeweils ergänzend weitere gesetzesspezifische Voraussetzungen fest. Es ist daher durchaus denkbar, dass ein Dozent aufgrund seiner lehrenden Tätigkeit Freiberufler im einkommensteuerlichen Sinne ist und zugleich Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Die Rentenversicherungspflicht kann sich zudem aus anderen Umständen ergeben, wie etwa § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Anzumerken ist, dass auch die Rechtsformwahl nicht zwingend zum Entfallen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht führt (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012, Az.: B 12 R 7/10 R).
Lesen Sie zur Rentenversicherungspflicht: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html
Für eine abschließende verbindliche Bewertung bzgl. der Rentenversicherungspflicht empfehle ich Ihnen die Beratung einer der örtlich zuständigen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Soweit Sie alle Freiberufler sind und „ein“ Unternehmen führen (also nicht lediglich miteinander kooperieren), bietet sich die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) an. Die Gründung einer PartGmbB ist für Ihre Berufsgruppe bisher noch nicht möglich. Lesen Sie zu den verschiedenen Rechtsformen, insbesondere zu den Haftungsgrundsätzen, die GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006 KB)
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2017
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