Antwort
Das Angebot von Coaching kann einkommensteuerrechtlich freiberuflich sein, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ handelt. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Ein formaler Nachweis ist für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Auch kommt es auf den Gegenstand des Unterrichts nicht an (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79).
Anzumerken ist, dass - wohl im Hinblick auf die steigende Anzahl von Coachings - aktuell im lehrenden Bereich die Gewerbeämter zunehmend dazu tendieren, den Unterricht als gewerblich einzustufen. In solchen Fällen begründen die Gewerbeämter ihre Entscheidung in der Regel damit, dass für den Unterricht - im entschiedenen Fall - keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht vorliegt. Die verbindliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Bezogen auf die Unternehmensbezeichnung „Praxis“ empfehle ich Ihnen, die Unterstützung eines/r im Bereich des UWG tätigen Rechtsanwalt/in in Anspruch zu nehmen. Hier sollte vorab geklärt werden, ob hier ggfs. eine irreführende Bezeichnung i.S.d. UWG verwendet wird. Bei der Suche nach einem/r Rechtsanwalt/in hilft Ihnen der nachfolgende Link: www.brak.de
Bezogen auf die Umsatzsteuerpflicht gelten für Gewerbetreibende und Freiberufler grundsätzlich die gleichen Regelungen, wie etwa die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.
Darüber hinaus bestehen für selbstständige Lehrer und private Bildungseinrichtungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG Besonderheiten. Inwiefern diese Norm auf Ihr Vorhaben Anwendung findet, ist von der Struktur und dem konkreten Angebot Ihres Vorhabens abhängig. Weitere Informationen zum Thema „Steuern“ finden Sie in den GründerZeiten Nr. 09: Steuern (PDF, 513 KB).
Bei der Suche nach einem/r Steuerberater/in hilft Ihnen der nachfolgende Link: www.bstbk.de
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2016