Antwort
Bevor Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, ist diese, unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Einnahmen, anzumelden. Eine freiberufliche Tätigkeit melden Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt an. In der Regel hat das Finanzamt hierfür ein entsprechendes Formular. Informationen zum Thema Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und Steuern finden Sie in der Rubrik Steuern.
Bezüglich der Krankenversicherung bei einer Honorartätigkeit möchten wir Sie wie folgt informieren:
Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2019: 445,- Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450,- Euro monatlich.
Wenn Sie vor der Honorartätigkeit gesetzlich krankenversichert waren, können Sie sich freiwillig versichern. Für alle freiwillig Versicherten, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage von 1.038,33 Euro (2019) vorgeschrieben. Dies gilt nach dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) seit 1. Januar 2019 einheitlich auch für alle selbstständig Tätigen (vgl. § 240 Abs. 4 SGB V).
Alternativ wäre eine private Krankenversicherung möglich.
Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Juli 2019
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