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Erste Hilfe unterrichten: Voraussetzungen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte ein Gewerbe zur Unterrichtung in Erster Hilfe gründen. Was muss ich alles beachten und bei wem muss ich es anmelden? Die Voraussetzung eines Lehrscheins in Erster Hilfe mit BG-Zulassung ist erteilt worden.

Antwort

Der Kurs könnte eine beratende gewerbliche, aber auch eine unterrichtende freiberufliche Tätigkeit sein.

Bei dem Erste-Hilfe-Kurs läge dann eine unterrichtende, mithin selbständige Tätigkeit vor, wenn es sich um die planmäßige Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form handelt. Erforderlich ist grundsätzlich ein „schulmäßiges“ Programm, also die Vermittlung systematisierter Lerninhalte, etwa im Rahmen einer planmäßigen und regelmäßigen Lehre mit dem Ziel eines kontrollierten Lernerfolgs.

Werden die Kenntnisse oder Erkenntnisse nicht aufgrund eines allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit.

Daher sollten Sie sich mit einem Steuerberater zusammensetzen und das geplante Kursprogramm dahingehend überprüfen, ob es sich um eine gewerbliche Beratung oder einen freiberuflichen Unterricht handelt.

Als freiberuflicher Einzelunternehmer wäre eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich. Für einen solchen Kurs sehe ich momentan auch nicht die Notwendigkeit, eine Haftungsbeschränkung durch eine Kapitalgesellschaft herbeizuführen. Das hängt aber natürlich von den zukünftigen Planungen des Unternehmens ab.

Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
August 2017

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