Navigation

Diplom-Sozialpädagoge und zertifizierter Coach: Freiberufler?

Frage

Ich bin Diplom-Sozialpädagoge und zertifizierter Coach. Gehöre ich dadurch zu den sog. „Freien Berufen“ und bin nicht gewerbesteuerpflichtig? Kann ich mit anderen Freiberuflern eine GbR gründen? Bin ich dadurch gewerbesteuerpflichtig?

Antwort

Eine steuerliche Freiberuflichkeit von diplomierten Sozialpädagogen ist dann gegeben, wenn diese Tätigkeiten ausüben, die zum Berufsbild der Psychologen zählen. Denn: Die Psychologen sind im Gesetz als so genannter „Katalogberuf“ benannt. Wer einem dieser Katalogberufe ähnlich sein will, muss eine vergleichbare Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit vorweisen. Zwar ist zu Sozialarbeitern/Sozialpädagogen als Freier Beruf keine Rechtsprechung zum Einkommensteuerrecht bekannt, doch kann auf die gängige Praxis in den Finanzverwaltungen verwiesen werden.

Als Coach steht Ihnen grundsätzlich ein zweiter Weg in die steuerliche Freiberuflichkeit offen: Die unterrichtende Tätigkeit. Unterrichtende Tätigkeiten sind hier wie folgt definiert: Werden in fachlich strukturierter, in institutionalisierter und organisierter Form Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten an Schüler vermittelt, so liegt eine unterrichtende Tätigkeit vor. Der Unterricht muss mittels eines schulmäßigen Programmes erfolgen. Kenntnisse müssen auf der Grundlage eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermittelt werden. Unterricht umfasst hier nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch von praktischen Fertigkeiten. Erfordert hingegen die Tätigkeit die Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit. Als Diplom-Sozialpädagoge verfügen Sie bei dieser Form der Freiberuflichkeit über die erforderliche Qualifikation.

Sind die genannten Voraussetzungen für mindestens eine der beiden Formen der Freiberuflichkeit erfüllt, können Sie Ihre Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzeigen als „selbstständige Tätigkeit“ (= freiberuflich im Steuerdeutsch) im Gegensatz zur gewerblichen Selbstständigkeit. Eine Gewerbeanmeldung würde dann entfallen.

Sie können mit anderen Freiberuflern eine GbR gründen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass alle Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Freiberuflichkeit erfüllen und ausschließlich freiberufliche Dienstleistungen erbracht werden. Für eine freiberufliche GbR fällt keine Gewerbesteuer an.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben