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Computer-Kurse anbieten: Voraussetzungen?

Frage

Ich möchte mich bei Ihnen erkundigen, welche Voraussetzungen gelten, um eine Schule zu eröffnen (Computer-Kurse).

Antwort

Ich darf zunächst davon ausgehen, dass sich hinter Ihrem Begriff „Schule“ die Gründung einer sog. freien Unterrichtseinrichtung verbirgt. Von einer „Schule“ spricht man, wenn ein Unterricht in mehreren Fächern erfolgt. Zudem muss ein „gemeinsamer“ Unterricht erteilt werden. Dies erfordert, dass grundsätzlich in jeder Klassenstufe mindestens vier Schüler/innen teilnehmen. Werden hingegen nur einzelne Qualifikationen vermittelt (z.B. Fahrschule), dann handelt es sich um eine freie Unterrichtseinrichtung. Diese erfüllt den gesetzlich festgelegten Schulbegriff nicht. Anders als Privatschulen in Form von Ersatz- oder Ergänzungsschulen bedürfen freie Unterrichtseinrichtungen keiner Erlaubnis bzw. staatlichen Anerkennung.

Lesen Sie bitte zu den wesentlichen Unterschieden und zu den Kontaktstellen vor Ort:

Für die Errichtung von Ergänzungs- und Ersatzschulen gelten die landesspezifischen Gesetze (hier das Landesrecht Baden-Württemberg), wie im Besonderen das Privatschulgesetz (PSchG) sowie die Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG):

Auf freie Unterrichtseinrichtungen ist das PSchG (mit Ausnahme des Paragrafen 16 PSchG) nicht anwendbar. Die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden ist damit nicht gegeben.

Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um einen Freien Beruf, so erfolgt die steuerliche Anmeldung beim örtlich zuständigen Finanzamt. Eine Freiberuflichkeit kann vorliegen, wenn es sich um eine unterrichtende Tätigkeit handelt. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Auf den Gegenstand des Unterrichts kommt es - anders als im Gewerberecht - nicht an.

Selbst wenn die Finanzverwaltung die Tätigkeit als freiberuflich einstuft, tendieren die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu, hierfür eine Gewerbeanmeldung zu fordern. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine Dienstleistung „höherer Art“ liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Sollte seitens des Gewerbeamtes die Freiberuflichkeit verneint werden, müssten Sie darlegen, dass es sich bei Ihrem Vorhaben um eine höherwertige Tätigkeit handelt und hierfür eine besondere Qualifikation erforderlich ist.

Die abschließende Entscheidung zur Einstufung Freier Beruf - Gewerbe obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt. Nehmen Sie ggfs. Kontakt mit den entsprechenden Behörden auf.

Bitte beachten Sie noch die nachfolgenden Hinweise:

Erkundigen Sie sich bei den entsprechenden Stellen (s. Links oben) vor Ort, welche formellen Voraussetzungen auf Ihren Fall konkret Anwendung finden.

Lehrende, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Lesen Sie hierzu: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/01_allgemeines/01_wer_ist_pflichtversichert/00_wer_ist_pflichtversichert_node.html

Klären Sie vorab, ob Sie Ihr Vorhaben in den von Ihnen geplanten Räumlichkeiten ausüben dürfen.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Dezember 2016

Tipps der Redaktion:

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