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Coaching-Institut gründen: erste Schritte?

Frage

Wir arbeiten seit Jahren als Coaches im Bildungssektor. Jetzt möchten wir ein eigenes Institut gründen, um für die „Agentur“ zu arbeiten. Wie bitte ist da vorzugehen?

Antwort

Private Bildungsträger führen häufig Bezeichnungen wie „Akademie“ oder „Institut“. Dabei handelt es sich nicht um Rechtsformen, sondern um die Namensgebung für Unternehmen oder auch Firmen (bei Kaufleuten). Richtig wäre also die Bezeichnung des Institutes plus dessen Rechtsform.

Als Rechtsformen finden Sie in diesem Bereich häufig die GmbH oder die gGmbH (gemeinnützige GmbH), aber auch die AG oder Stiftungen und Vereine, sogar Genossenschaften (eine alte, aber interessante Rechtsform, auch für Freiberufler). Weniger gebräuchlich ist bei Bildungsträgern die Partnerschaftsgesellschaft, neuerdings auch in Form der beschränkten Berufshaftung (nur für Freiberufler). Die Thematik der Rechtsform zu komplex, um sie auf diesem Weg nur annähernd hilfreich vermitteln zu können. Deshalb verweise ich auf das Informationsangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de.

Beachten Sie bei der Rechtsformwahl neben den Kriterien Risiko und Haftung besonders auch steuerliche Aspekte!

Die Bezeichnung „Institut“ ist beliebt, weil sie den Schein eines öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Betriebes bietet. Häufig wird auch der Status einer wissenschaftlichen Einrichtung mit dem Institut in Verbindung gebracht. Die genannten Eindrücke sind unbedingt zu vermeiden. Die Bezeichnungen sind daher für Unternehmen nur dann zulässig, wenn entsprechende aufklärende Zusätze (z.B. Bildungsinstitut Max Mustermann) geführt werden. Und dann kommt noch die Rechtsform dazu.

Die Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit im Bildungsbereich der „Agentur“ ist die Akkreditierung im Zusammenhang mit der Zulassung. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter
arbeitsagentur.de (aufgerufen am 30.03.2017).

Beachten Sie bitte auch die aktuellen Informationen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach dem SGB III und AZAV: Neue Empfehlung des Beirats nach § 182 SGB III, arbeitsagentur.de (aufgerufen am 30.03.2017).

Die Bildungsträger erschließen Aufträge über die Bundesagentur für Arbeit. Diese Ausschreibungen beinhalten konkrete Anforderungen an die Bildungsmaßnahmen. Die Bewerbungsunterlagen müssen vor allem das Folgende umfassen:
Angaben des Bieters
Preisblatt
Erklärung zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit
Referenzen
Räumlichkeiten
Sonstiges (am Bildungsmarkt orientiertes Leitbild, Unterrichtsmaterial, Software usw.)

Der Fachkundenachweis bezieht sich vor allem auf die zurückliegenden drei Jahre. Dazu gehören Ausbildungen, Fort- und Weiterbildungen, einschlägige Berufserfahrung, auch Publikationen, Vorträge und andere Leistungsnachweise. Eine besondere Herausforderung stellt die Nennung eines Festpreises dar. Sie befinden sich also in Kostenkonkurrenz. Dabei sind Konflikte zwischen Preis und Qualität nicht auszuschließen.

Ausschreibungen finden Sie unter arbeitsagentur.de (aufgerufen am 30.03.2017).
Eine Analyse der Ausschreibungen bringt auch Hinweise auf mögliche Angebotslücken.
Viel Erfolg!

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2017

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