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Coach und Speaker: freiberufliche Tätigkeiten?

Frage

Ich habe Innovationsmanagement studiert (Abschluss: Master of Science) und möchte als Coach und Speaker mich nebenberuflich selbständig machen. Ich sehe die Notwendigkeit für Start-ups oder Unternehmen innovativ zu sein, um erfolgreich am jeweiligen Markt agieren zu können. Daher möchte ich durch ein Coaching-Programm und/oder durch Key Notes (Vorträge) dieser Zielgruppen helfen, zeigen und beibringen, wie sie ihre kreative Unzufriedenheit (Blockaden) überwinden können, innovative Ideen generieren und bewerten können und natürlich wie sie die vielversprechendsten Ideen auf die Umsetzung vorbereiten (Business Modelling). Es sollen dabei insbesondere Gründerinnen und Gründer, aber auch die Management-Ebene (u.a. Entwicklungsabteilungen) von Unternehmen angesprochen werden.

Antwort

In Bezug auf die Einstufung Ihrer beschriebenen Tätigkeit wäre zu prüfen, inwieweit diese einer sog. „unterrichtenden Tätigkeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) entspricht.

Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist „die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

Bei den unterrichtenden Tätigkeiten tendieren die Gewerbeämter jedoch zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzuordnen. Dies gilt v.a. wenn für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Dienstleistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht besteht. In diesem Fall ist es erforderlich, anhand der eigenen Qualifikationen zu argumentieren. Eventuelle Zweifel am Freiberuflerstatus seitens der Gewerbeämter können durch den Nachweis entsprechender pädagogischer Qualifikationen, Weiterbildungen o.Ä. vermieden werden und somit die Einstufung erleichtern.

Zu prüfen wäre außerdem, inwieweit es sich bei bestimmten Dienstleistungen um eine beratende Tätigkeit handelt. Wenn Sie für die Überwindung von Blockaden bereits vorab ein Konzept erstellen müssen, das sich an die individuellen Bedürfnisse der jeweiligen Person richtet, handelt es sich unter Umständen nicht mehr um Unterricht, sondern um eine beratende Tätigkeit. Eine Beratung in diesem Bereich wäre freiberuflich, wenn Sie z.B. von einem Diplom-Psychologen oder jemandem mit einer vergleichbaren Ausbildung durchgeführt wird. Ohne eine solche Ausbildung würde es sich in Ihrem Fall bei einer Beratung um eine gewerbliche Tätigkeit handeln.

Beachten Sie, dass die endgültige Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit eine Freiberuflichkeit begründet oder nicht, allein dem zuständigen Finanzamt obliegt. Außerdem stellt die Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes dar. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung stuft das Finanzamt Ihren Status (freiberuflich vs. gewerblich) verbindlich ein.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Lehrer, die regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich verdienen (auch nebenberuflich), gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Beachten Sie, dass auch selbstständige Coaches durchaus als Lehrer gelten können. Weitere Informationen über die Deutsche Rentenversicherung: Versicherungspflichtige Selbstständige.

Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
www.ifb.uni-erlangen.de
August 2019

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