Antwort
Bei der Gründung einer Musikschule sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Rechtsgrundlagen für Privatschulen und insbesondere freie Unterrichtseinrichtungen in Baden-Württemberg finden Sie im Landesportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de
Wichtig für Sie scheint mir vor allem zu sein, dass eine Musikschule eine Rechtsform benötigt aus Gründen der Haftung usw. Hierzu sollten Sie sich beraten lassen.
Unsere Beratungstermine für Baden-Württemberg finden Sie unter www.ifb.uni-erlangen.de
Musikschulen können von der Umsatzsteuer befreit werden. Hierzu muss belegt werden, dass sie auf einen Beruf oder eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Dafür muss die zuständige Landesbehörde eine Bescheinigung ausstellen.
Besonders wichtig ist die Künstlersozialversicherung als gesetzliche Pflichtversicherung. Für die Künstlersozialkasse (KSK) müssen Sie diese Tätigkeit aber nach § 1 KSVG "selbstständig" ausüben. Die von der KSK und der einschlägigen Rechtsprechung formulierten Anforderungen hierfür sind unbedingt zu beachten. Sie gelten hier dann als selbstständig,
- wenn Ihre Lehrverpflichtungen von vornherein zeitlich und sachlich beschränkt sind,
- wenn Sie bei inhaltlichen Gestaltung des Musikunterrichtes hinsichtlich Ort und Zeit der Unterrichtsverpflichtung weitgehend frei sind,
- wenn Sie nicht das unternehmerische Risiko tragen und ohne finanzielle Mindestgarantie nach der Anzahl der Teilnehmer bezahlt werden oder eine feste Vergütung erhalten, aber nur für tatsächlich durchgeführte Lehrveranstaltungen, nicht für ausgefallene Stunden (Krankheit, Urlaub).
Diese Kriterien müssen zwar nicht alle erfüllt sein - entscheidend sind die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls und der Vertragswille.
Für die öffentliche Förderung der Gründung einer Musikschule in Baden-Württemberg gelten die folgenden Voraussetzungen:
Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung (Jugendbildungsgesetz) in der Fassung vom 8. Juli 1996
(Zitat)
§ 9 Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine Musikschule kann nur gefördert werden, wenn sie über die in § 4 genannten Voraussetzungen hinaus
- unter der Leitung eines nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Musikpädagogen steht,
- Gewähr für eine langfristige und pädagogisch planmäßige Arbeit bietet und
- unter kommunaler Trägerschaft oder im Einvernehmen mit kommunalen Stellen arbeitet.
(Zitatende)
Ansonsten stehen Ihnen jene Fördermöglichkeiten offen, die für alle Gründer gelten - siehe hierzu www.gruendung-bw.de
Beachten Sie zur umfangreicheren Information über Steuern auch Steuertipps für Musiker und Sänger in Baden-Württemberg: www.ofd-karlsruhe.de
Hier noch Hinweise auf Informationswege:
Verband deutscher Musikschulen e.V.: www.musikschulen.de
In Baden-Württemberg finden Sie den
Landesverband der Musikschulen Baden-Württembergs e.V.
Geschäftsstelle
Herdweg 14, 70174 Stuttgart
Telefon (0711) 21 851 10, Telefax (0711) 21 851 20
E-Mail: service@musikschulen-bw.de, Web: www.musikschulen-bw.de
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.- Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft: www.privatschulen.de
Arbeitskreis Musikpädagogische Forschung e.V. (AMPF)
Martin-Luther-Platz 15, 50677 Köln
Internet: www.ampf.info
Deutscher Musikrat e.V. - Generalsekretariat
Schumannstrasse 17, 10117 Berlin
Fon: +49.30.30881010
E-Mail: generalsekretariat@musikrat.de, Internet: www.musikrat.de
Deutsches Musikinformationszentrum MIZ
Weberstraße 59, 53113 Bonn
Fon: +49.228.2091180, Fax: +49.228.2091280
E-Mail: info@miz.org, Internet: www.miz.org
Gesellschaft für Musikpädagogik e.V. (GMP)
Domerschulstraße 13, 97070 Würzburg
Fon: +49.931.316820
c/o Lehrstuhl für Musikpädagogik der Universität Würzburg
Internet: www.gmp-vmp.de
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2015
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