Antwort
Für Ihren Zugang zu den freien Berufen stehen grundsätzlich zwei Wege offen: die unterrichtende Tätigkeit für den Coach und der beratende Betriebswirt für Ihre Beratertätigkeit.
Beginnen wir mit dem Unterricht: Bei nebenberuflicher Unterrichtstätigkeit ist in der Regel von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes auszugehen. Dies gilt vor allem dann, wenn diese Lehrtätigkeit nur wenige Wochenstunden umfasst.
Ergänzend verweise ich auch auf die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB) des BMWi zu unterrichtenden Tätigkeiten, für Sie insbesondere zum Coaching.
Zum beratenden Betriebswirt. Die Rechtsprechung knüpft bei der Beurteilung der Freiberuflichkeit von Unternehmensberatern in erster Linie an eine qualifizierte, fachlich auf die konkrete Berufstätigkeit bezogene Vorbildung an. Darüber hinaus muss die praktische Tätigkeit des Beraters hinreichend breit angelegt sein. Der für die Beurteilung des Unternehmensberaters relevante Katalogberuf ist der des beratenden Betriebswirtes. Erforderlich ist insbesondere das Vorhandensein eines Abschlusses zumindest als staatlich geprüfter Betriebswirt und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen.
Nähere Informationen zum freien Beruf des beratenden Betriebswirtes finden Sie in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53 KB) des BMWi.
Auf der Grundlage dieser Voraussetzungen müssen wir davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für den beratenden Betriebswirt nicht erfüllt sind. Sie sollten deshalb dem Finanzamt eine „selbstständige unterrichtende Tätigkeit“ anzeigen, wobei selbstständig hier für freiberuflich steht. Beachten Sie bitte, dass diese Empfehlung für Ihre nebenberufliche Lehrtätigkeit gilt. Darüber hinaus verweise ich auf die oben zitierte Praxishilfe des BMWi.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Januar 2020
Tipps der Redaktion: