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Bogenschießen unterrichten: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

In geringfügigem Maße (Einnahmen im ersten Jahr ca. 1.000 Euro) gebe ich Kurse in intuitivem Bogenschießen für Anfänger und ging bisher davon aus, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Es steht weniger der sportliche Aspekt als eher die Vermittlung von Können und Wissen im Vordergrund. Beim Finanzamt habe ich mich 2017 angemeldet mit dem Oberbegriff „Freizeit- und Erlebnispädagogische Maßnahmen“. Im ersten Jahr wurde ich als Freiberufler geführt; im zweiten Jahr 2018 (Einnahmen unter 200 Euro) nun als Einzelunternehmer - man führe mich als „sonstiges Sozial“. Ist eine Gewerbeanmeldung notwendig?

Antwort

Für Ihren Unterricht im Bogenschießen gilt nach dem Einkommensteuerrecht und der diesbezüglichen Rechtsprechung: Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Dies schließt einen Individualunterricht nicht aus. Werden die Kenntnisse aber nicht auf der Grundlage eines allgemein gültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einzelnen Sportarten wird hier in der Regel als unterrichtend und damit als freiberuflich eingestuft. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln.

Nach dem Gewerberecht jedoch liegt Unterricht als „Dienstleistung höherer Art“ nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschulstudium erforderlich ist. Bei unterrichtenden Tätigkeiten muss es sich um Schulunterricht handeln. Nachhilfe- und Musikunterricht werden dabei als Schulunterricht angesehen. Tanz-, Sport-, Reit- oder ähnlicher Unterricht und damit auch Unterricht im Bogenschießen stellen in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit dar.

Zusammengefasst bedeutet dies: Wenn im Rahmen Ihres Unterrichts im Bogenschießen pädagogische Aspekte im Mittelpunkt stehen und Sie diese auf der Grundlage Ihres Studiums als Sozialpädagoge vermitteln, so kann dies auch aus gewerberechtlicher Sicht als freiberuflich angesehen werden.

Abgesehen davon könnten Sie im Falle einer Gewerbesteuerpflicht einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro in Anspruch nehmen, müssten also selbst im Falle einer Änderung im steuerlichen Status keine (Nach-)Zahlungen erwarten.

Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden.

Sehen Sie auch die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juli 2019

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