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Bildungszentrum für Immobilienmakler: Voraussetzungen?

Frage

Als freiberufliche Immobilienmaklerin habe ich die Absicht, ein Bildungszentrum für Immobilienmakler zu gründen, in welchem Dozenten die Aus- und Fortbildung für künftige Immobilienmakler durchführen. Nun möchte ich sichergehen, alle rechtlichen Grundlagen dafür zu erfüllen und auch steuerlich die korrekten Maßnahmen zu ergreifen. Gibt es hierfür bestimmte Voraussetzungen, die zu erfüllen sind? Benötige ich hierfür eine spezielle Qualifikation? Gibt es bestimmte Stellen an die ich mich wenden muss/kann? Bin ich mit dem Bildungszentrum freiberuflich tätig?

Antwort

Zur steuerlichen Einstufung ist zunächst anzumerken, dass das Einkommensteuergesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) die unterrichtende Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit einordnet.

„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Da die Freiberuflichkeit u.a. durch eine persönliche Leistungserbringung des/r Inhabers/in geprägt ist, könnten Zweifel an der Freiberuflichkeit aufkommen, wenn der Unterricht ausschließlich oder überwiegend durch Dozenten durchgeführt wird. Bei einer Betriebsprüfung könnte man also zu dem Ergebnis kommen, dass kein Freier Beruf, sondern ein Gewerbe vorliegt.

Möglich ist auch, dass das Gewerbeamt Ihr Vorhaben als gewerblich einstuft. Damit aus Sicht der Gewerbeämter eine Freiberuflichkeit angenommen werden kann, muss für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation vorliegen und demnach eine höherwertige Leistung erbracht werden. Eine solche Dienstleistung höherer Art liegt in der Regel nur vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm oder ähnlicher Unterricht gilt in der Regel als anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Sollte das Gewerbeamt - entgegen der einkommensteuerlichen Regelung - Ihr Vorhaben als gewerblich einstufen, so müssten Sie argumentieren: Dienstleitung höherer Art, besondere Lehrinhalte uvm.

Unabhängig von der steuerlichen Einstufung, stellt sich die Frage, ob für Ihr Lehrangebot eine besondere Qualifikation erforderlich ist. Ein Sachkundennachweis wird von Immobilienmakler/innen gesetzlich (noch) nicht gefordert. Allerdings sollten Sie unbedingt klären, ob für die einzelnen Unterrichtseinheiten nicht bestimmte Lehrinhalte vorgeschrieben werden. Dies wird in Bezug auf die kommende Fortbildungspflicht der Immobilienmakler/innen sicher der Fall sein. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit der örtlich zuständigen IHK auf und klären Sie die Einzelheiten.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2018

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