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Bildungsseminare und Teambetreuung anbieten: freiberufliche Tätigkeiten?

Frage

Ich bin Studentin und habe das Angebot bekommen als Teamerin Freiwilligendienstleistende (BFD, FSJ) durch ihr Dienstjahr zu begleiten. Bestandteil der Arbeit sind dabei die Bildungsseminare der Freiwilligen, die ich mit betreue und organisiere und eben dort auch referieren werde. Ziel bei den Seminaren ist eine Erhöhung der persönlichen Kompetenz und Reife sowie des Allgemeinwissens zu gesellschaftsrelevanten Themen. Zudem gilt man als Ansprechperson bei Problemen auf der Arbeit. Voraussetzung für den Job ist, dass ich Psychologie (mein Studienfach), Pädagogik oder soziale Arbeit studiere. Zählt das als Freier Beruf? Mir wurde jetzt beim hiesigen Ordnungsamt gesagt, da müsste ich ein Gewerbe anmelden - aber alle meine zukünftigen Kollegen arbeiten als Freiberufler.

Antwort

Unterricht ist nach der Rechtsprechung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt unter anderem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit.

Wenn Sie nicht nur unterrichten, sondern auch organisatorische, administrative oder andere Aufgaben übernehmen, muss der Unterricht Ihrer Tätigkeit das Gepräge geben. Die anderen Arbeiten sind dann Hilfstätigkeiten, erforderlich zur Durchführung des Unterrichts. Der Unterricht würde eindeutig den Schwerpunkt Ihrer Dienstleistung bilden - in diesem Falle würde Ihr Freiberuflerstatus erhalten bleiben.

Sehen Sie hierzu auch die PRAXISHILFE des BMWi PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Hinzu kommt noch das Folgende: Eine nebenberufliche Lehrkraft erzielt in der Regel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, entschied der Bundesfinanzhof vom 4.10.1984. Zitat: „Nebenberuflich tätige Lehrkräfte wurden in der Rechtsprechung des BFH bisher in der Regel als selbständig Tätige angesehen (Urteile vom 24. April 1959 VI 29/59 S, BFHE 68, 504, BStBl III 1959, 193, und vom 17. Juli 1958 IV 101/56 U, BFHE 67, 223, BStBl III 1958, 360). Etwas anderes wurde lediglich dann angenommen, wenn die der Lehrtätigkeit zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen als Arbeitsvertrag zu werten waren (BFH-Urteile vom 28. April 1972 VI R 71/69, BFHE 105, 477, BStBl II 1972, 617, und in BFHE 117, 550, BStBl II 1976, 292).“ (Zitatende)

Das BMWi informiert zu Teilzeit- und Kleinstgründungen.

Hilfreich ist für Sie vor allem auch die Information des BMWi zur Existenzgründung von Studierenden.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
August 2019

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