Antwort
Die Tätigkeit als „Bewerbungstrainerin und Karrierecoach“ ist einkommensteuerrechtlich als freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzustufen, wenn es sich hierbei um eine sog. unterrichtende Tätigkeit handelt. Unerheblich ist hierbei, ob Sie Ihre Tätigkeit als „Trainerin“ oder „Coach“ bezeichnen. Der Ansatzpunkt bleibt gleich.
„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Da es auf den Gegenstand des Unterrichts nicht ankommt (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79), kann auch der Bereich „Bewerbung/Karriere“ Lehrinhalt sein. Allerdings ist zu beachten, dass die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu tendieren, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Auch ist zu beachten, dass kein Unterricht, aber dafür eine beratende - gewerbliche - Tätigkeit vorliegt, wenn die Erarbeitung oder Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes im Vordergrund steht.
Bei Ihrem Angebot der Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche/Assessment Center durch ein persönliches Training (Situationstraining), sind gute Ansätze für eine unterrichtende Tätigkeit vorhanden. Demgegenüber können allerdings hinsichtlich dem fachlichen Checken von Anschreiben, Lebensläufen und Zeugnissen Bedenken bestehen, da dies als einfaches Korrekturlesen interpretiert werden könnte mit der Folge, dass hierfür ein Gewerbe anzumelden ist. Prüfen Sie bitte, inwiefern Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen.
Die endgültige Einstufung obliegt allein dem zuständigen Finanz-/Gewerbeamt.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Lehrende, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Lesen Sie hierzu:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2016
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