Navigation

Betreutes Fitness-Kleingruppentraining: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe eine Frage bezüglich der Selbständigkeit meines Mannes. Er ist Sportwissenschaftler B.A. und arbeitet als Personal Trainer, was vom Finanzamt bereits als freier Beruf bestätigt wurde. Jetzt plant er mit einem Partner, der ebenfalls entsprechend qualifiziert ist (Sportlehrer), eine CrossFit-Box zu eröffnen und eine GbR zu gründen. Das ist kein klassisches Fitnessstudio - vielmehr betreutes Kleingruppentraining. Soll heißen einer der beiden Geschäftsinhaber leitet das Training für max. 10-12 Personen an und korrigiert und erklärt im Einzelfall. Der Trainingsablauf wird zuvor ebenfalls von den beiden geplant. Handelt es sich hierbei noch um eine freie Tätigkeit oder um ein Gewerbe?

Antwort

Die Tätigkeit als Personaltrainer ist steuerlich als freiberuflich einzustufen, da es sich in der Regel um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ i.S.d. § 18 EStG handelt.
„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Steuerlich zählt daher grundsätzlich jede Art von unterrichtender Tätigkeit zu den Freien Berufen, also auch der Unterricht in Sport und Gymnastik (Senats–Urt. v. 1. 4. 1982, BFH 01.04.1982 Aktenzeichen IV R 130/79, BStBl. II 1982, BStBl. Jahr 1982 II Seite 589).

Bei der Eröffnung eines eigenen Studios - in Ihrem Fall „CrossFit-Box“ genannt -, ist es erforderlich, dass die Gesellschafter aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sind (vgl. auch BFH vom 01.04.1982 IV R 130/79). Ist dies nicht der Fall, weil sich etwa ein Gesellschafter auf die Unternehmensverwaltung beschränkt, ist die Tätigkeit als Gewerbebetrieb anzusehen. Laut Ihrer Angaben werden die Gesellschafter gleichermaßen die Trainings führen und deren Ablauf und Umsetzung bestimmen. Dies ist für die Einstufung der Tätigkeit als Freier Beruf entscheidend! Vor diesem Hintergrund handelt es sich nach aktueller Einschätzung bei dem geplanten Vorhaben um einen Freien Beruf.

Bitte beachten Sie: die endgültige Entscheidung bezogen auf die Einstufung der Freiberuflichkeit trifft allein das zuständige Finanzamt.

Achten Sie bitte auch auf eine hinreichende Absicherung des Unternehmens in versicherungsrechtlicher Hinsicht. Informationen zu den Versicherungen finden Sie in den GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen (PDF, 790  KB)

Quelle: Chanell Eidmüller, Mag. rer. publ.
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2016

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben