Antwort
Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit wäre die unterrichtende Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG. Unter der sog. unterrichtenden Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes versteht man die „Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch in Form von Einzelunterricht erteilt werden. Nach dem Einkommensteuergesetz ist für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit im Allgemeinen kein formaler Nachweis erforderlich, auch kommt es auf den Gegenstand des Unterrichts nicht an (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79). Entscheidend ist, dass der Lehrende die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht und vermitteln kann.
Im Gegensatz zum Einkommensteuergesetz ist nach dem Gewerberecht die Qualifikation der Ausübenden und der Lehrinhalt sehr wohl entscheidend. Aus Sicht der Gewerbeämter muss daher für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation vorliegen und demnach eine höherwertige Leistung erbracht werden. Eine solche Dienstleistung höherer Art liegt nur vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm oder ähnlicher Unterricht gilt in der Regel als anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit.
Stellt man also auf die reine Wissensvermittlung ab, so kann hierin eine unterrichtende Tätigkeit i.S.d EStG liegen (mit ggfs. der Folge der Rentenversicherungspflicht i.S.d. § 2 SGB VI). Werden Sie hingegen beratend tätig, d.h. erarbeiten Sie ganz individuelle Konzepte mit den Kunden und setzen diese ggfs. mit ihnen um, so kann bei strenger Betrachtung auch aus Sicht des Finanzamts ein Gewerbe anzumelden sein. Sollte das Gewerbeamt Zweifel an Ihrer Freiberuflichkeit haben, so müssten Sie dem Gewerbeamt gegenüber das Vorliegen einer „Dienstleistung höherer Art“ belegen (Hochschulstudium, Weiterbildung als systemischer Coach, Mediatorin uvm.).
Beachten Sie: Die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2018
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