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Back- und Kochseminare: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ist es erlaubt Back- und Kochseminare als Freiberufler zu veranstalten? Braucht man Nachweise oder entsprechende Fähigkeiten in Form von Zertifikaten? Muss man sich bei entsprechenden Handwerkskammern anmelden bzw. dort eine Erlaubnis holen?

Antwort

Ihre Back- und Kochschule. Hier gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
1. Kochkurse in privaten Räumlichkeiten. In diesem Fall müssen Sie Ihre Back- und Kochseminare unentgeltlich anbieten, ansonsten ist von einem Gewerbe auszugehen.
2. Sie können Gewerberäume wie Restaurants oder andere öffentlich zugängliche Kocheinrichtungen nutzen. In diesen Fällen sind die Inhaber bzw. Betreiber für die Erfüllung von Auflagen verantwortlich.
3. Variante drei geht von einer Kochschule aus, die Sie in eigenen, speziellen Räumlichkeiten betreiben gegen Bezahlung. Wie bei Annahme zwei benötigen Sie zunächst ein ärztliches Gesundheitszeugnis. Darüber hinaus müssen Sie sich mit dem zuständigen Ordnungs- und Gesundheitsamt abstimmen.

Unterricht in Kochen und Backen kann eine unterrichtende und damit freiberufliche Tätigkeit im steuerlichen Sinn sein. Denn: Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört auch die selbstständig ausgeübte "unterrichtende" Tätigkeit, wobei als "unterrichtend" jede Art der persönlichen Lehrtätigkeit, insbesondere auch der Unterricht im Tanzen, Schwimmen, Reiten usw. gehört (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 18. Februar 1920 II A 59/20, RStBl. 1920, 244; BFH-Urteil vom 27.September 1956 IV 601/55 U, BFHE 63,357, BStBl. III 1956, 334). Beschränkt sich die Tätigkeit allerdings nicht auf das Vermitteln von Fertigkeiten, sondern werden im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit auch noch andere Leistungen geboten, so kann je nach Art und Umfang dieser anderen Leistungen insgesamt eine gewerbliche Betätigung vorliegen. Das gilt bei der Erteilung von Reitunterricht vor allem für die Fälle, in denen neben der Unterrichtserteilung auch noch Reitanlagen zur Verfügung gestellt sowie Clubräume und dergleichen bereitgestellt werden (BFH IV R 191/74, 1978).

"Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form"(vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl. II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl. II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.

Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86). Schreibt jedoch das öffentliche Berufsrecht einen bestimmten Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen des Nachweises oder der Zulassung der Unterrichtende die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt.

Beachten Sie bitte: Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung die Freiberuflichkeit akzeptieren, während das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung fordert. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Bei unterrichtenden Tätigkeiten muss es sich um Schulunterricht (hierzu gehören auch der Nachhilfe- und Musikunterricht) handeln, um als nicht gewerblich eingestuft zu werde. Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Dies wäre im Fall einer Kochschule zu vermeiden, wenn Sie etwa ein Studium in Ernährungsberatung nachweisen könnten oder eine vergleichbare Ausbildung. Auch ein einschlägiger Meisterbrief würde positiv bewertet.

Ein Gewerbe sollten Sie aber erst dann anmelden, wenn Sie dazu aufgefordert werden, denn die Praxis der Ämter ist durchaus unterschiedlich.

Bedenken Sie bitte aber auch, dass die Anzeige einer freiberuflichen (selbstständigen) Tätigkeit und die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung durch das Finanzamt noch keine Garantie für diese Freiberuflichkeit darstellen. Lediglich eine so genannte "verbindliche Auskunft" gibt vollständige Sicherheit, die ist aber sehr schwer zu bekommen. Es ist folglich damit zu rechnen, dass erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung festgestellt werden kann, welche Art von Tätigkeit tatsächlich vorlag. Keine Gefahr besteht dann, wenn faktisch zwar eine Gewerbesteuerpflicht bestanden hätte, jedoch auf Grund der Höhe der Gewerbeerträge und anderer Kriterien keine Steuer angefallen wäre. Im Zweifelsfall würde ich hier dazu neigen, einen Freien Beruf anzuzeigen.

Schließlich muss ich Sie noch darauf hinweisen, dass für selbstständig unterrichtende Dienstleisterin grundsätzlich eine Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nähere Informationen finden Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html (www)

Ich hätte Ihre Frage gerne einfacher und handlicher beantwortet.
Viel Erfolg!

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2014

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