Antwort
Als Apothekerin üben Sie nach Einkommensteuer- und Gewerberecht einen unterrichtenden freien Beruf aus, sofern Sie im Rahmen Ihres Berufsbildes tätig werden. Dies ist bei Ihnen offenbar der Fall. Als Apothekerin verfügen Sie zudem über die Ausbildungseignung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung. Demnach genügt bei den in der Verordnung genannten freien Berufen der entsprechende Studienabschluss zu dieser Eignung. Da Sie PTAs unterrichten, hat dieser Aspekt zusätzliches Gewicht zur Begründung Ihrer Freiberuflichkeit. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie nicht nur Gruppen unterrichten, sondern auch Coaching durchführen.
Für Online-Kurse gibt es allerdings eine wichtige Einschränkung - Stichwort „persönliche Beziehung zum Schüler“: Da die Freiberuflichkeit im Besonderen dadurch charakterisiert ist, die Leistung persönlich und eigenverantwortlich zu erbringen, ist es zwingend erforderlich, dass im Rahmen von Online-Diensten ein deutlich interaktiver Austausch in individueller und spezifischer Form vorliegt. Nähere Informationen zu unterrichtenden Tätigkeiten oder auch zum Coaching bietet die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.
Kommen wir zu den Freelancern. Bei der Einbindung weiterer Lehrer kommt das Kriterium der Eigenverantwortlichkeit hinzu. Dies bedeutet, dass prinzipiell die Mithilfe auch fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit des Inhabers unschädlich ist, sofern er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig ist. Für die Feststellung der Eigenverantwortlichkeit ist es nicht ausreichend, dass der Steuerpflichtige gegenüber Auftraggebern und Öffentlichkeit als verantwortlich für die vertrags- und fachgerechte Erfüllung der Aufträge zeichnet. Die Ausführung der Aufträge muss vielmehr seiner Person und nicht den qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein (vgl. Bundesfinanzhof, BFH-Urteil in BFHE 117, 247, BStBl. II 1976, 155; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Februar 1990, BStBl. 1990 II S. 507). Auch einzelne Arbeitsergebnisse seiner Mitarbeiter müssen gleichermaßen als solche des Berufsträgers erkennbar sein, sie müssen den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen tragen. Dieser muss jeden eingegangenen Auftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die Mitarbeiter sowie die Auswahl und Auswertung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität der Ergebnisse nachprüfen.
Eine bestimmte Rechtsform ist für derartige Geschäftsmodelle nicht vorgesehen. Hier stehen Ihnen mehrere Varianten zur Verfügung.
Auch bei nebenberuflicher Selbstständigkeit ist die Kontaktaufnahme zur Krankenkasse zu empfehlen. Noch eine Anmerkung zur gesetzlichen Rentenversicherung: Auch für nebenberuflich Selbstständige im Bereich der Lehre besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wobei der Begriff der Lehre sehr weit gefasst ist. Siehe Informationen der Deutschen Rentenversicherung.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
August 2020
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