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Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen anbieten: Voraussetzungen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich überlege, mich selbständig zu machen im Bereich der „zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ im häuslichen Bereich. Hier interessiert mich, welche Voraussetzungen ich benötige. Ich bin gelernte Arzthelferin mit Berufserfahrung, habe die Hauswirtschaftsschule absolviert und bin zurzeit als Hauswirtschaftskompetenzvermittlerin bei einer Familienhilfe-Gesellschaft angestellt in Teilzeit.

Antwort

Die Antwort auf Ihre Frage findet sich im jeweiligen Landesrecht. Die Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) wurde seit dem 01.01.2017 durch die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen“ (AnFöVO) ersetzt.

Die Anerkennung der Leistungsanbieter obliegt seitdem den Kreisen und kreisfreien Städten.

Die Verordnung, der die Voraussetzungen zu entnehmen sind, finden Sie hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16027&menu=1&sg=0&keyword=AnF%F6VO

Dazu gibt es noch eine ausführliche Begründung der Landesregierung, die die jeweiligen Qualifikationsanforderungen an die Leistungserbringer je nach Gebiet erläutert: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/pflege_anfoevo_begruendung.pdf

Ihre Ansprechpartner in Sachen Abrechnung der erbrachten Leistungen sind hingegen die Pflegekassen. Ihr Bundesland verfügt über zwei Gebietseinteilungen diesbezüglich: Nordrhein und Westfalen-Lippe.
Ihre Ansprechpartner, wenn Sie in Nordrhein ansässig sein werden, finden Sie hier: http://www.aok-gesundheitspartner.de/rla/pflege/ansprechpartner/index.html
Für Westfalen-Lippe: http://www.aok-gesundheitspartner.de/wl/kontakt/index_11941.html

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Februar 2018

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