Antwort
Die Antwort auf Ihre Frage findet sich im jeweiligen Landesrecht. Die Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) wurde seit dem 01.01.2017 durch die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen“ (AnFöVO) ersetzt.
Die Anerkennung der Leistungsanbieter obliegt seitdem den Kreisen und kreisfreien Städten.
Die Verordnung, der die Voraussetzungen zu entnehmen sind, finden Sie hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16027&menu=1&sg=0&keyword=AnF%F6VO
Dazu gibt es noch eine ausführliche Begründung der Landesregierung, die die jeweiligen Qualifikationsanforderungen an die Leistungserbringer je nach Gebiet erläutert: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/pflege_anfoevo_begruendung.pdf
Ihre Ansprechpartner in Sachen Abrechnung der erbrachten Leistungen sind hingegen die Pflegekassen. Ihr Bundesland verfügt über zwei Gebietseinteilungen diesbezüglich: Nordrhein und Westfalen-Lippe.
Ihre Ansprechpartner, wenn Sie in Nordrhein ansässig sein werden, finden Sie hier: http://www.aok-gesundheitspartner.de/rla/pflege/ansprechpartner/index.html
Für Westfalen-Lippe: http://www.aok-gesundheitspartner.de/wl/kontakt/index_11941.html
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Februar 2018
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