Antwort
Bei § 45 SGB XI handelt es sich um Landesrecht. Leider haben Sie das Sie betreffende Bundesland nicht mit angegeben. Über die Begriffe: „§ 45 SGB XI“ sowie Ihr „Bundesland“ werden Sie über die Suchmaschinen die Ansprechpartner und die Vorgaben des Landesrechts (die in den jeweiligen Bundesländern differente Voraussetzungen enthalten) finden.
Einen Pflegedienst, um Angebote nach § 45a bzw. b SGB XI anzubieten, müssen Sie nicht gründen.
Pflegeberatung nach § 7a indes erfolgt ausschließlich im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, siehe: www.gkv-spitzenverband.de
Der GKV-Spitzenverband formuliert dazu:
„Allen, die sich für eine Anstellung als Pflegeberaterin oder Pflegeberater interessieren, wird empfohlen, sich bei den Krankenkassen zu informieren, ob dort Stellen ausgeschrieben sind oder werden. Die Krankenkassen müssen bei Bewerberinnen und Bewerbern auch darüber entscheiden, ob sie die Qualifikationsvoraussetzungen für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erfüllen oder ob und ggf. in welchem Umfang sie zusätzliche Qualifikationen erwerben müssen.“
Stattdessen können Sie jedoch nach § 77 tätig werden.
Auch eine beratende Tätigkeit nach § 37 ist ohne die Gründung eines Pflegedienstes als Pflegefachkraft möglich.
Ihre Ansprechpartner der Pflegekassen dafür finden Sie nach Auswahl Ihres Bundeslandes bzw. KV-Gebietes.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Februar 2017
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