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Antrag auf niederschwellige Leistungen wo stellen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wo soll man einen Antrag auf Anerkennung nach §45b (niederschwellige Leistungen) stellen? Mit welchen Unterlagen?

Antwort

Zuständige Behörden sind ab dem 1. Januar 2017 die Kreise und kreisfreien Städte.

Dies wird geregelt in der zugrundliegenden „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO)“: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16027&menu=1&sg=0&keyword=AnF%F6VO

Wenden Sie sich daher an Ihre Kreis- oder (bei einer kreisfreien Stadt) Stadtverwaltung.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Februar 2018

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