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Ambulanter Betreuungsdienst nach TSVG: Voraussetzungen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin zertifizierte Betreuungskraft mit kunst- und entspannungstherapeutischen Qualifikationen und habe BWL mit Diplomabschluss studiert. Ich möchte mich als Einzelperson mit einem ambulanten Betreuungsdienst nach dem neuen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) selbständig machen. Wo erhalte ich Informationen zum Procedere? Welche Kriterien und Unterlagen sind für die Zulassung zur Abrechnung mit den Pflegekassen erforderlich und an welche Stelle richte diese?

Antwort

In Brandenburg ist das Landesamt für Soziales und Versorgung für die Anerkennung zuständig. Unter diesem Link finden Sie grundsätzliche Informationen sowie Ansprechpartner und Antragsformulare.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
August 2019

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