Antwort
Nach Ihrer Beschreibung können ggf. auch freiberufliche Einkünfte vorliegen und eine Gewerbesteuerpflicht besteht somit nicht. Dies ist jedoch nur der Fall, sofern ein in § 18 EStG aufgezählter Katalogberuf oder ein ähnlicher/vergleichbarer Beruf vorliegt. Hierbei kann unter Umständen die Pflegeleistung mit dem Beruf des Heilpraktikers oder Krankengymnasten herangezogen werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Pfleger eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann. Hierbei hat die Oberfinanzdirektion entschieden, dass eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, wenn die Tätigkeit des Pflegers durch die zuständige Stelle der Krankenkasse eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V erteilt oder der Pfleger durch ein Gutachten die Erlaubnis erhält und die Tätigkeit nach § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 SGB V vergleichbar ist. Die Oberfinanzdirektion weist zusätzlich darauf hin, dass Krankenschwestern, Krankenpfleger oder Altenpfleger, die eine Berufsbezeichnung nach § 2 Krankenpflegegesetz bzw. nach § 2 Altenpflegegesetz führen, freiberufliche Einkünfte erzielen.
Daneben muss diese Tätigkeit unmittelbar vom Unternehmer erfolgen. Werden beispielsweise mehrere Pflegekräfte eingestellt, kann dies zu einer Aberkennung der freiberuflichen Tätigkeit führen und es liegen gewerbliche Einkünfte vor.
Nach § 3 Nr. 20 d) GewStG können die gewerblichen Einkünfte ggf. als gewerbesteuerfrei behandelt werden. Sofern im Veranlagungsjahr 40% der Pflegekosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil gezahlt werden, sind diese Einnahmen gewerbesteuerfrei. Übrige Einnahmen (sofern vorhanden) sind gewerbesteuersteuerpflichtig. Natürliche Personen haben einen Gewerbesteuerfreibetrag i.H.v. 24.500,00 Euro.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
März 2019
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