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Medizinische und Heilberufe: Heilkunde ohne Praxis ausüben?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Mein Plan: Nebenberufl. Beratung bzw.Coaching zu

  • Prävention stressbedingter Erkrankungen (inkl. Achtsamkeits- und Entspannungstraining),
  • privaten Lebensfragen,
  • beruflichen Entwicklungsfragen.

Vorerst will ich nur Einzelberatungen vornehmen, ggf. mittelfristig auch Gruppen bzw. Firmen beraten. Neben meiner Qualifikation als Dipl. Kulturwirtin bin ich auch Heilpraktikerin und wäre somit Freiberuflerin. Allerdings möchte ich nicht somatisch, sondern psychisch heilen und aktuell keinen Raum anmieten. Daher folgende Fragen:

  • Muss ich bei Nennung meines HP-Titels automatisch die räumlichen Anforderungen des HPG erfüllen oder kann ich die Privatadresse als Firmensitz anmelden und die Beratung telefonisch bzw. per Videokonferenz, beim Patienten o. in flexibel anmietbaren Räumen durchführen?
  • Gelte ich auch ohne HP-Praxis als Freiberuflerin?
  • Wie verändert sich ggf. die Sachlage, wenn ich auch Trainings für Firmen undFührungskräfte anbiete?

Antwort

  • Muss ich bei Nennung meines HP-Titels automatisch die räumlichen Anforderungen des HPG erfüllen o. kann ich die Privatadresse als Firmensitz anmelden und die Beratung telefonisch/ Videokonferenz, beim Patienten o. in flexibel anmietbaren Räumen durchführen?

Rechtliche Grundlage:

Die Anwendung des HeilprG ist stets abhängig von der tatsächlichen Ausübung und nicht von der Nennung der Berufsbezeichnung.

§ 3 des Heilpraktikergesetzes erlaubt die Heilkunde nicht in rein ambulanter Tätigkeit, daher ist ein Praxissitz zu benennen. Dabei kann es sich allerdings auch um Ihre privaten Räumlichkeiten handeln. Ihr Vorhaben ist damit nach dem HPG in der von Ihnen beschriebenen Form möglich.

Eine Ausübung der Heilkunde ist gegenüber dem für Sie örtlichen Gesundheitsamt anzuzeigen.

  • Gelte ich auch ohne HP-Praxis als Freiberuflerin?

Bei Ihrer Frage wird nicht deutlich, worauf Sie Ihre Frage beziehen, da unklar ist, ob Sie auf Ihren Abschluss als Kulturwirtin abstellen, oder auf eine Tätigkeit als HP ohne eigene Räumlichkeiten.

Die jeweilige Antwort ergibt sich aber schon aus der Beantwortung Ihrer ersten Teilfrage. Entscheidend ist stets die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für den Status der Freiberuflichkeit.

  • Wie verändert sich ggf. die Sachlage, wenn ich auch Trainings für Firmen oder Führungskräfte anbiete?

Auch hier ist die Unterscheidung zwischen der Ausübung der Heilkunde und reinem Training bzw. Coaching wichtig. Letzteres wäre eine gewerbliche Tätigkeit, außer Sie halten Trainings vorwiegend im kulturwissenschaftlichen Kontext ab.

Grundlage der Heilkunde ist, dass der Betreffende erkrankt ist, oder an Schäden leidet.

Quelle:
Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.

Stand:
August 2021

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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