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Kräuterwanderung: Gewerblich oder freiberuflich?

Frage

Ich möchte künftig Kräuterwanderungen und Workshops anbieten und würde gerne wissen, ob ich hierzu ein Gewerbe anmelden muss. Oder ob dies unter Freiberufler fällt?

Antwort

Für Ihre Tätigkeit der „Kräuterwanderungen und Workshops“ könnte u. U. eine Freiberuflichkeit aufgrund der sog. „unterrichtenden Tätigkeit“ i. S. d. § 18 EStG vorliegen. Unter Unterricht versteht man die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Eine organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Wissensvermittlung für das jeweilige Fachgebiet nach einem schulmäßigen Programm erfolgt und somit im Vorhinein bereits ein Lehrkonzept vorliegt. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

Darüber hinaus tendieren Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzustufen. So können die Finanzämter bzw. die Gewerbeämter auch eine „Dienstleistung höherer Art“ einfordern, die in der Regel durch ein relevantes Hochschul- oder Fachhochschulstudium gegeben wäre (Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 4077/00). Wird keine „Dienstleistung höherer Art“ erbracht, wäre eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die abschließende Entscheidung (Freier Beruf oder Gewerbe) allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes darstellt. Das Finanzamt stuft Ihren Status, ob freiberuflich oder gewerblich, ausschließlich im Rahmen einer Betriebsprüfung verbindlich ein.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Selbstständige aus dem unterrichtenden oder auch erzieherischen Bereich, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Mehr Informationen finden Sie unter dem Link:
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/

Quelle:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung

Stand:
März 2022

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