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Heilberufe: Psychoonkologische und psychosoziale Beratung, Entspannungsberatung

Frage

Guten Tag,

ich habe als Quereinstieg sechs Jahre hauptamtlich als Koordinatorin eines ambulanten Hospizdienstes, mit 40 ehrenamtlich nebenberuflich bei einem Pflegedienst (Betreuung von Menschen mit Demenz) und als Seelsorgebeauftrage in einem Pflegeheim gearbeitet.

Ehrenamtlich bin ich seit 6 Jahren in der psychosozialen Notfallversorgung für Betroffene und Einsatzkräfte.

Mit diesem Hintergrund möchte ich mich nun selbständig machen und habe eine Weiterbildung zur psychoonkologischen Beraterin, den Seminarleiter für progressive Muskelentspannung und Waldbaden, die Basiskurse: Qigong, Atementspannung und Schlafgesundheit gemacht und möchte ich mich wie folgt selbständig machen:

  • psychoonkologische und psychosoziale Beratung
  • Entspannungsberatung

Gibt es mit diesen Begrifflichkeiten Probleme?

Handelt es sich hierbei um ein Gewerbe?

Kann ich im Bereich der gewerblichen Tätigkeit auch Fortbildungen/Vorträge machen?

Antwort

Heilberufe können als freiberuflich eingestuft werden, wenn eine mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung auf der Grundlage eines Berufsgesetzes absolviert wird. So müssen bei den als freiberuflich anerkannten Heilberufen berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung vorliegen. Dies gilt auch für beratende Tätigkeiten im heilkundlichen Bereich. Sie müssen folglich davon ausgehen, gewerblich tätig zu sein.

Die Berufsbezeichnung der psychologischen Beraterin ist gesetzlich nicht geschützt. Vermeiden Sie unbedingt den Begriff und die Durchführung von Therapien. Dabei ist unerheblich, ob diese Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ausgeübt wird. Diese Feststellung gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach vorliegenden Erfahrungen Beraterinnen und Berater im sozialen Bereich bei den Finanzämtern als Freiberufler geführt werden, in Unkenntnis der gewerberechtlichen Beschränkungen und ohne nähere Prüfung durch die Behörde.

Sie können eine lehrende Tätigkeit ausüben. Das Einkommensteuerrecht stellt an die unterrichtende Tätigkeit im freien Beruf bestimmte Anforderungen. Zur Vertiefung verweise ich auf die Praxishilfe des BMWK.

Bei den von Ihnen angebotenen unterrichtenden Tätigkeiten müssen Sie davon ausgehen, dass unterschiedliche Anforderungen zwischen dem Einkommensteuerrecht und dem Gewerberecht bestehen. Während aus steuerlicher Sicht eine besondere (wissenschaftliche) Qualifikation) nicht erforderlich ist, erkennt das Gewerberecht nur „Dienstleistungen höherer Art“ als nichtgewerblich an und damit als freiberuflich (siehe oben Praxishilfe zu unterrichtenden Tätigkeiten).

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass zahlreiche Lehrende in unterschiedlichsten Fächern fälschlicherweise von freiberuflichen Tätigkeiten ausgehen, weil ihnen der gewerberechtliche Aspekt nicht bekannt ist. Betroffene Personen vermuten dann nach Anzeige eines freien Berufes beim Finanzamt ebenso häufig wie fälschlich eine Anerkennung als Freiberufler. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden. Sie sollten bei fortbestehenden Unsicherheiten zu diesen Fragestellungen mit Ihrem Finanzamt sprechen, das auch eine beratende Funktion hat.

Abschließend eine gute Nachricht: Natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten bei der Gewerbesteuer einen jährlichen Freibetrag von 24.500 €, wobei der Gewinn in Ansatz gebracht wird.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Dezember 2021

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