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Fachpfleger für Psychiatrie und verhaltenstherapeutischer Co-Therapeut: Freiberuflich?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin Fachpfleger für Psychiatrie und verhaltenstherapeutischer Co-Therapeut. Ich möchte zukünftig gemeinsam mit einer Psychotherapeutin Gruppen für Patient*innen anbieten (Gruppentherapie). Nun stellt sich mir die Frage, unter welchen Bereich dies fällt. Einzelunternehmen/Kleingewerbe/-unternehmen oder Freiberuflichkeit.

Antwort

Um steuerlich freiberuflich tätig zu werden, müssen die Voraussetzungen nach §18 EStG Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 erfüllt sein.

Ihre Tätigkeit als „verhaltenstherapeutischer Co-Therapeut“ kann schwerlich als steuerlich freiberuflich angesehen werden. Diese Tätigkeit müsste dazu einem der im Einkommensteuergesetz genannten Berufe in allen „wesentlichen Merkmalen“ entsprechen, also einem der sogenannten „Katalogberufe“ ähnlich sein. So üben Psychologische Psychotherapeuten eine dem Katalogberuf des Arztes, nach Ausbildung, Zulassung und Berufsbild ähnliche heilberufliche Tätigkeit aus.

Als „verhaltenstherapeutischer Co-Therapeut“ üben Sie auch keinen Pflegeberuf im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus. Sie erbringen mit Ihrer Tätigkeit keine freiberuflichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege in einem der hierfür anerkannten Berufe als Krankenpfleger, Krankenschwestern oder Altenpfleger*in. Allenfalls ließe sich argumentieren, dass die verhaltenstherapeutische Tätigkeit an sich ein wesentlicher Teil der Tätigkeit als Fachpfleger für Psychiatrie ist. Sollten Sie eine freiberufliche Anmeldung anstreben, empfiehlt es sich, etwa durch Ihren Steuerberater, bereits vor der steuerlichen Anmeldung, eine sogenannte „Verbindliche Auskunft“ bei Ihrem Finanzamt einzuholen.

Ein Einzelunternehmen haben Sie in beiden Fällen, also sowohl bei der freiberuflichen Anmeldung über das Finanzamt, als auch bei einer Gewerbeanmeldung, automatisch gegründet.

Quelle:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung

Stand:
Oktober 2022

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