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Zahnärztin und Heilpraktikerin: Paar-Therapie anbieten?

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Frage

Ich bin Zahnärztin und Heilpraktikerin und würde gerne als Paar-Therapeutin tätig werden. Dieser Begriff ist ja nicht geschützt und die Therapie wird auch nicht von der Krankenkasse übernommen. Ist diese Tätigkeit dann überhaupt dem Heilpraktiker-Gesetz zuzuordnen? Die Anmeldung meiner Heilpraktiker-Praxis verschiebt sich aufgrund der aktuellen Pandemie-Lage. Darf ich nun Paartherapie als freien Beruf oder als Gewerbe anmelden, bevor beziehungsweise ohne eine Heilpraktiker-Praxis zu führen? Mein Paarunterricht würde einem gewissen Lehrplan folgen und auch mit einer Art Prüfung abschließen. Ebenso könnte ich mir vorstellen Workshops anzubieten. Reicht das für eine Lehrtätigkeit aus?

Antwort

Sind Sie im Besitz der Heilpraktiker-Erlaubnis, so ist Ihre Tätigkeit als Paartherapeutin vom HeilprG gedeckt. Sie üben einen freien Beruf aus.

Für die Ausübung benötigen Sie einen Unternehmenssitz. Dieser setzt nicht zwangsläufig die Anmietung eigener Praxisräumlichkeiten voraus.

Möchten Sie unabhängig von Ihrer Praxis mit der Paartherapie beginnen, so üben Sie meiner Einschätzung nach ebenfalls einen freien Beruf aus. Aufgrund Ihrer Qualifikation und der Ausgestaltung Ihrer Paartherapie kann eine unterrichtende Tätigkeit vorliegen (Workshop, schulmäßiges Programm u.a.).

Bitte beachten Sie, dass es ggfs. zu Unterschieden bei der Abführung der Umsatzsteuer kommen kann (vgl. § 4 UStG). Nehmen Sie bei Bedarf die Unterstützung eine/s Steuerberaters/in in Anspruch.

Denken Sie auch daran, die Ärztekammer über Ihr Vorhaben zu informieren.

Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)

Stand:
November 2020

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