Frage
Ist Trauerbegleitung ein freier Beruf oder nicht? Leider finde ich dazu keine genaue Auskunft. Da ich auch noch eine Ausbildung zur psychologischen Beraterin mache, ist auch hier die Frage – fällt dieser unter freier Beruf oder nicht?
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Ist Trauerbegleitung ein freier Beruf oder nicht? Leider finde ich dazu keine genaue Auskunft. Da ich auch noch eine Ausbildung zur psychologischen Beraterin mache, ist auch hier die Frage – fällt dieser unter freier Beruf oder nicht?
Die psychologische Beraterin bzw. der psychologische Berater kann nur dann den freien Berufen zugeordnet werden, wenn ein Abschluss als Psychologin (Bachelor, Master, Diplom) oder Heilpraktikerin (für Psychotherapie) vorliegt. Andernfalls ist von einer gewerblichen Dienstleistung auszugehen. Freiberuflichkeit könnte sich aus einer unterrichtenden Tätigkeit ergeben. Allerdings liegt eine Lehrtätigkeit dann nicht mehr vor, wenn sie die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes erfordert. In diesem Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Gewerbe anzumelden ist. Entsprechendes gilt für die Trauerbegleitung.
Diese Feststellungen sind ein wichtiger Grund dafür, dass häufig die Ausbildung zur psychologischen Beraterin mit einer Weiterbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie verbunden wird. Dadurch ergeben sich auch erweiterte Möglichkeiten der Berufsausübung.
Hier noch eine Anmerkung zur Trauerrednerin, die unter Umständen freiberuflich tätig sein kann in Form einer künstlerischen Tätigkeit. Denn: Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Die Tätigkeit einer Trauerrednerin kann als freiberuflich eingestuft werden, wenn „sie im Wesentlichen eigenschöpferisch ist und eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Dabei muss das Künstlerische sowohl dem Inhalt als auch der Form nach verwirklicht sein. Daran fehlt es, wenn der Redner in der überwiegenden Zahl der Fälle mit der Verwendung weniger Grundmuster auskommt und nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle einen individuellen Text entwirft (BFH-Urteile vom 9. Februar 1982, VIII R 48/80, nicht veröffentlicht, BFH-Urteil vom 29. Juli 1981, I R 183/79, BStBl. II 1982, 22-24).
Zur unterrichtenden Tätigkeit verweise ich auf die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.
Diese Feststellungen orientieren sich an der Rechtsprechung zu freien Berufen nach dem Einkommensteuerrecht. Ihre Qualifikation wird dadurch nicht infrage gestellt.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
März 2020