Antwort
Beginnen wir mit den Steuern: Das Steuerrecht kennt den Begriff der so genannten „Arbeitstiere“. Bei Blindenhunden etwa können Werbungskosten in Ansatz gebracht werden (Tiernahrung, Ausrüstung, Tierarztrechnungen u.a.). Besondere Beachtung fand die Rechtsprechung zu einem Schulhund (Hund in der tiergestützten Pädagogik). Hier wurde die Absetzbarkeit von 50% der Kosten entschieden - allerdings fehlt noch das höchstrichterliche Urteil (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 52/18). Welche Tiere wann als „Arbeitsmittel“ gelten, ist oft nicht geklärt. Bei Lamas und Alpakas könnte dies bedeuten, dass das Finanzamt einen Nachweis einfordert für die Eignung und den Einsatz der Tiere zu therapeutischen Zwecken. Hier könnte folglich ein amtsärztliches Gutachten/und oder eine Bescheinigung des MDK verlangt werden (vor Therapiebeginn).
Grundsätzlich müssen Sie dem Finanzamt spätestens vier Wochen nach Aufnahme Ihre Tätigkeit melden (mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Diese Anmeldung wird aber steuerlich erst dann wirksam, wenn Sie Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielen. Kosten können vor der Gründung wirksam werden, allerdings nur bei Anerkennung durch das Finanzamt (siehe vorstehenden Absatz). Sie sollten sich in jedem Fall möglichst frühzeitig mit Ihrem Finanzamt verständigen. Ein Steuerberater ist zu empfehlen.
Heilerziehungspflege als freier Beruf: Zur Heilerziehungspflege ist mir keine Rechtsprechung in Bezug auf die Zuordnung zu freien Berufen bekannt. Es muss also die Ähnlichkeit mit einem im EStG genannten Beruf geprüft werden. Dabei wird bestimmt, ob die jeweilige Tätigkeit in den wesentlichen Merkmalen mit einem heilberuflichen Katalogberuf vergleichbar ist - gewichtige Merkmale sind hierbei die absolvierte Ausbildung und die tatsächliche Tätigkeit. Quelle hierfür ist die Oberfinanzdirektion Frankfurt - OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.4.2015, S 2246 A - 23 St 210.
In der Rechtsprechung findet sich etwa ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu einem Fachkrankenpfleger: „Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist dem Katalogberuf eines Krankengymnasten ähnlich und führt daher zu freiberuflichen Einkünften“ (BFH v. 06.09.2006 - XI R 64/05 BStBl 2007 II). Ein anderes Beispiel: „Ein selbstständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (BFH Urteil vom 22.1.2004, IV R 51/01, BStBl II 2004, 509).
Wird Heilerziehungspflege den freien Berufen zugeordnet, ist stets zu fragen, ob die angebotenen Dienstleistungen auch in diesem Berufsbild angesiedelt sind. Die Bundesagentur für Arbeit stellt hierzu u.a. fest: „Menschen mit Behinderung in ihrer individuellen Entwicklung fördern, …“
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, berufenet, Heilerziehungspflegerin
Wichtig ist hierbei, dass zu diesem Berufsbild stets die Arbeit mit behinderten Menschen zählt. Nur dann ist also eine Zuordnung zu den freien Berufen möglich! Der Status der Freiberuflerin ist nicht gleichzusetzen mit einer Anerkennung der Kosten für tiergestützte Therapie.
Beachten Sie bitte noch das Folgende: Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden. Auch hier gilt: Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Mai 2019
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