Antwort
Für die von Ihnen angebotene tiergestützte Pädagogik sind grundsätzlich folgende Wege in den freien Beruf möglich:
1. Freiberuflichkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen
Eine steuerliche Freiberuflichkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen ist dann gegeben, wenn diese Tätigkeiten ausüben, die zum Berufsbild der Diplom-Psychologen zählen. Die (nicht therapeutisch tätigen) Psychologen sind im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz als freier Beruf benannt in Form eines so genannten „Katalogberufes“. Wer einem dieser Katalogberufe ähnlich sein will, muss eine vergleichbare Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit vorweisen. Bislang war zu Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit Hochschulabschluss als freiem Beruf keine Rechtsprechung im Bereich des Einkommensteuerrechts bekannt. So konnte auf die gängige Praxis in den Finanzverwaltungen verwiesen werden, diesen Berufsstand als freiberuflich anzusehen, sofern die Tätigkeiten mit denen von Diplom-Psychologen vergleichbar waren. Ausnahmen konnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Mittlerweile liegt jedoch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vor, das zu einem anderen Ergebnis kommt (Finanzgericht Köln, 15-K-243/14, Urteil vom 01.06.2017). Demnach ist eine Diplomsozialarbeiterin bei der Betreuung behinderter und suchtkranker Menschen gewerblich tätig. Nun erscheint dieses Urteil nicht als der Weisheit letzter Schluss, da die Ähnlichkeit zu Diplom-Psychologen offenbar nicht (hinreichend) berücksichtigt wurde. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzämter darauf Bezug nehmen.
2. Heilberuf
In Gesetz (Einkommensteuergesetz und Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) nicht genannte Heilberufe können als freiberuflich eingestuft werden, wenn eine mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung auf Grund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert wird. Darüber hinaus müssen vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung vorliegen. Dieser Zugang scheidet also für Sie aus. Es gilt: Wird eine Therapie von einer Sozialarbeiterin mit Hochschulabschluss durchgeführt, so wird dies nicht als freiberufliche Heilbehandlung anerkannt mit der Begründung des Fehlens einer heilberuflichen Ausbildung, die den oben genannten Anforderungen genügt. Ihre Zusatzausbildung wird hier wenig hilfreich sein, ebenso ein privatrechtliches Zertifikat einer Ausbildungseinrichtung. Hier kommt noch dazu, dass Tiere keine „Heilmittel“ sind - siehe unten.
3. Unterrichtende Tätigkeit im freien Beruf
Unterricht ist hier die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Dies schließt einen Individualunterricht nicht aus. Werden die Kenntnisse aber nicht auf der Grundlage eines allgemein gültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit. Demnach ist eine Tätigkeit, die in besonderem Maße ein Eingehen auf die individuellen Probleme und Bedürfnisse einzelner Personen erfordert, als beratende Tätigkeit einzuordnen. Dies wäre für Sie ein denkbarer Zugang zu den freien Berufen.
4. Erzieherische Tätigkeit im freien Beruf
Erziehung bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen; dabei wird unter Mündigkeit die Fähigkeit verstanden, selbstständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Voraussetzung für jede erzieherische Tätigkeit ist die Formung der ganzen Persönlichkeit. Eine Tätigkeit mit dem Ziel, nur bestimmte individuelle Verhaltenspositionen und Persönlichkeitsdefekte zu überwinden, wird wegen der fehlenden Ganzheitlichkeit nicht als Erziehung angesehen. Ebenso ist eine Beratungstätigkeit, die auf die Lösung von Problemen in einem bestimmten Teilbereich zwischenmenschlicher Beziehung gerichtet ist, nicht erzieherisch im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Es ist zwar nicht abschließend geklärt, ob nach diesem Verständnis auch Erwachsene „erzogen“ werden können, jedoch ist davon auszugehen, dass hier in der Regel nur die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erfasst wird. Ihre Zielgruppe stellt damit ein Ausschlusskriterium dar.
Wenn diese Einschätzungen Ihnen zu wenig Entscheidungssicherheit geben, sollten Sie schlichtweg mit Ihrem Finanzamt sprechen. Die Finanzverwaltung hat auch eine beratende Funktion. Sollten Sie sich auf eine gewerbliche Betätigung verständigen, so hilft Ihnen ein Hinweis auf die Gewerbesteuer: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn gewährt. Unterhalb dieser Grenze ist der Unterschied zwischen freiem Beruf und Gewerbe für Sie von geringer Bedeutung.
Kommen wir zum Kleingewerbe: Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr mit den bürgerlichen Vor- und Zunamen auftreten. Geschäftsverkehr meint Korrespondenz, Rechnungen, Homepage usw. Bei Freiberuflern - also wohl auch bei Ihnen - entfällt die Verpflichtung zur Angabe eines Vornamens. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass der Vorname genannt werden sollte, um etwa die Individualität Ihres Unternehmens zu verdeutlichen oder auch (potenzielle) Klienten persönlicher anzusprechen. Hinzufügen dürfen Sie im Gewerbe wie im freien Beruf Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben. Phantasienamen sind ebenfalls zusätzlich erlaubt. Darüber hinaus können Sie ein Logo verwenden. Namenszusätze dürfen nicht irreführend sein. So dürfen Sie nicht den Namenszusatz eines anderen, branchengleichen Unternehmens führen. Recherchen zu bestehenden Unternehmen können Sie in Branchenverzeichnissen durchführen. Im Internet finden sich unterschiedliche Anbieter für Marken- und Firmenrecherchen, nicht nur für Unternehmensbezeichnungen, sondern auch für Logos. Wenn Sie eine zusätzliche Berufs- oder Branchenbezeichnung angeben, sollten Sie darauf achten, dass diese Benennung einer freiberuflichen Tätigkeit entspricht. Damit vermeiden Sie zunächst unangenehme Frage des Finanzamtes. Entscheidend ist natürlich Ihre Dienstleistung, und dabei sollten Sie unbedingt auch an das Marketing denken.
Da sich Ihre Anfrage wohl eher auf die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer bezieht, verweise ich hier auf ausführliche Informationen unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Umsatzsteuer-Vorsteuer/inhalt.html
und zur Kleinunternehmerregelung im Detail unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html
Allgemeine Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie hier: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html
Hier noch eine Anmerkung zum Thema „Tiere als Heilmittel“ – hier zur Hippotherapie, übertragbar auf Therapien mit anderen Tieren: (Zitat) „Ergebnis des Bewertungsverfahrens. In Abwägung der vorgenannten Erkenntnisse und unter Berücksichtigung von weiteren Stellungnahmen von den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und von der Bundesärztekammer gelangte der G-BA zu der folgenden Auffassung: Aus den derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen lassen sich keine zuverlässigen Aussagen zum Nutzen und zur medizinischen Notwendigkeit der Hippotherapie im Vergleich zu anderen bereits angewandten Heilmitteln des Heilmittelkatalogs ableiten. Gleichzeitig ist die Behandlung der vorgeschlagenen bzw. in den Studien herangezogenen Indikationen bzw. Störungsmuster mit anderen Heilmitteln, die bereits zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind, gesichert. Die Hippotherapie ist daher nicht in den Leistungskatalog der GKV aufzunehmen, sondern weiterhin der Anlage der Heilmittel-Richtlinien über die nichtverordnungsfähigen Heilmittel als Maßnahme zuzuordnen, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.“ (Zitatende)
Quelle: Hippotherapie. Zusammenfassende Dokumentation über die Bewertung der Hippotherapie als Heilmittel des Unterausschusses „Heil- und Hilfsmittel“ des Gemeinsamen Bundesausschusses. Stand: 13. November 2006, Seite 2 https://www.g-ba.de/downloads/40-268-126/2006-11-13-Abschluss-Hippo.pdf
Hierzu wäre noch anzumerken, dass die Hippotherapie vormals Teil des Heilmittelkatalogs war!
Abschließend weise ich auf eine Bachelorarbeit hin, die Sie im Internet einsehen können:
Der Hund als pädagogisches Medium. Grundlagen und Fundierung tiergestützter Sozialer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Konzipierung eines tierintegrierten Kleinstheims. BACHELORARBEIT AN DER OSTBAYERISCHEN TECHNISCHEN HOCHSCHULE REGENSBURG, 2014 http://www.itivv.de/wp-content/uploads/rieger_lena_steinbeisser_stefan2014-1.pdf
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2018
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