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Thai-Massage: gewerblich oder freiberuflich?

Frage

Ich bin Physiotherapeutin (freier Beruf), angestellt in einer Praxis und werde mir jetzt stundenweise in einem Yoga-Studio einen Behandlungsraum anmieten, um Thai-Massage auszuüben. Brauche ich nun für die Thai-Massage einen Gewerbeschein oder zählt diese Tätigkeit auch zu den freien Berufen?

Antwort

Wären Sie als Physiotherapeutin selbstständig tätig, würden Sie den Freien Berufen zugeordnet. Ihre Dienstleistung in Form von Thai-Massage ist gewerblich, Sie müssen also hierfür ein Gewerbe anmelden.

Zur Beantwortung Ihrer Anfrage verweise ich auf die Beachtung von zwei Steuerarten: Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

1. Zur Einkommensteuer
Es gibt zwei Kataloge der Freien Berufe: im Einkommensteuer- und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. Diese Kataloge umfassen herkömmliche Heilberufe oder auch gesundheitstherapeutische Berufe (Gesundheitsfachberufe). In Ihrem Fall wäre lediglich die Ähnlichkeit mit einem dieser Katalogberufe möglich. Dies scheidet aber schon deshalb aus, weil der Zugang zum Beruf der Thai-Masseurin nicht geregelt ist, es also keiner staatlich anerkannten Ausbildungen und Prüfungen bedarf. Katalogberufe und diesen ähnliche Berufe scheiden also aus. Einen anderen Zugang zu den Freien Berufe sehe ich hier nicht.

2. Umsatzsteuer
Der Zugang zu Umsatzsteuerbefreiung ist in den Heilberufen über die Erfüllung von zwei Voraussetzungen möglich: Einen entsprechend anerkannten beruflichen Befähigungsnachweis und das medizinisch-therapeutische Ziel der Behandlungsmaßnahme. Umsätze von Heilberufen und Gesundheitsfachberufen können von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn es sich bei den behandelten Symptomen eindeutig um Krankheiten handelt und keine rein beratende Tätigkeit ausgeübt wird. Insoweit ist unerheblich, dass die Kosten der Heilbehandlung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.

Eine ausführliche Darstellung der Sachlage finden Sie in einem Schreiben der Bundesministeriums der Finanzen unter
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2012-06-19-Heilpraktiker-und-Gesundheitsfachberufe.pdf?__blob=publicationFile&v=2
aufgerufen am 29.06.2015

Beachten Sie bitte auch, dass die Steuerfreiheit für Gesundheitsfachberufe grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Leistungen aufgrund ärztlicher Verordnung (Kassen- oder Privatrezept), Verordnung eines Heilpraktikers (Privatrezept) oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird.

Ihre Dienstleistung ist also nicht von der Umsatzsteuer befreit. Beachten Sie hierzu bitte die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer: Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter
http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Vorbereitung/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html
sowie http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Vorbereitung/Gruendungswissen/Behoerden/Finanzamt/Finanzamt.html

Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2015

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