Tanztherapeutin: Behandlung in eigener Wohnung oder in Praxis?
Frage
Ich bin freie Choreographin und Mitglied der DGT Deutsche Gesellschaft für Tanztherapie. Ich habe aktuell erfolgreich die Prüfungen zur Heilpraktikerin für Psychotherapie absolviert. Damit bin ich als Tanztherapeutin anerkannt. Ich möchte zukünftig neben meiner künstlerischen Tätigkeit freiberuflich als Tanztherapeutin arbeiten. Ich beabsichtige in Kliniken und Institutionen stundenweise zu arbeiten. Muss ich mich dazu erst als Heilpraktikerin in eigener Praxis anmelden? Das würde bedeuten, ich müsste eine eigene Praxis anmieten, was mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre. Oder kann ich mich als unter meiner Wohnadresse anmelden?
Antwort
Das Heilpraktikergesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html) versagt die Ausübung der Heilkunde im „Umherziehen“ (§ 3): Grundsätzlich ist es Ihnen jedoch möglich sich in Ihrer eigenen Privatwohnung als Heilpraktiker niederzulassen - extra Praxisräume brauchen Sie für Ihr Vorhaben daher nicht. Ist Ihre Wohnung beim Bauamt bislang ausschließlich als Wohnraum geführt, ist hier eine Nutzungsänderung zu beantragen.
Melden Sie Ihre Praxis und den Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Tätigkeit auf Grund Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes beim örtlichen Gesundheitsamt an.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Dezember 2017
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