Antwort
Wenn Sie die unten genannten Anforderungen an die freiberufliche Tätigkeit einer staatlich anerkannten Masseurin und medizinischen Bademeisterin erfüllen, genügen die Meldungen bei Finanz- und Gesundheitsamt.
Die Voraussetzungen für die freiberufliche Tätigkeit erfüllen „staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen, medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen“.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF, Schreiben v. 20.11.2019, IV C 6 - S 2246/19/10001
Demnach nicht freiberuflich tätig sind staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, wenn diese lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen; die Durchführung von Wellnessmassagen stellt ebenfalls eine gewerbliche Tätigkeit dar. Nicht freiberuflich sind auch medizinische Bademeister, soweit diese nicht auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen.
Wenn Sie hier die Anforderungen an den freien Beruf erfüllen, genügt die Anmeldung beim Finanzamt. Den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ können Sie auch online ausfüllen. Dieses elektronische Formular finden Sie hier.
Sind Sie gewerblich tätig, so wenden Sie sich bitte an Ihr Gewerbeamt. Die Gewerbeanmeldung ist ebenfalls online möglich.
Kommen wir zu den Voraussetzungen für die Behandlung von kranken Patienten: Hierzu benötigen Sie zunächst grundsätzlich eine ärztliche Verordnung (oder die - eingeschränkte - Heilpraktikererlaubnis). Auf dieser Grundlage können Sie Privatpatienten behandeln. Dafür benötigen Sie keine Praxisräume. Sie sollten beachten, dass Sie nach dem Patientenrechtegesetz verpflichtet sind, Patienten vor Behandlungsbeginn schriftlich über die zu erwartenden Kosten zu informieren. Eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen erhalten Sie nur, wenn Sie die vorgeschriebenen Praxisräume nachweisen können. Eine Alternative wäre die Tätigkeit als freie Mitarbeiterin in einer zugelassenen Praxis. Eine mobile oder ambulante Tätigkeit ist hier positiv zu beurteilen, wenn die beauftragende Praxis hier nur die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen übernimmt. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte die so genannte „Scheinselbstständigkeit“.
Da Sie aus Bayern kommen, sehen Sie zur Meldung beim Gesundheitsamt hier das Beispiel Regensburg:
„Personen, die einen gesetzlich geregelten Heilberuf selbständig in der Stadt oder im Landkreis Regensburg ausüben wollen, sind zur Meldung beim Gesundheitsamt Regensburg verpflichtet. Sollten Sie sich in der Stadt oder im Landkreis Regensburg z. B. als Heilpraktiker/in niederlassen wollen oder z. B. als Physiotherapeut/in ambulant tätig werden wollen, melden Sie uns bitte umgehend
- den Beginn der selbständigen Berufsausübung
- die Anschrift der Niederlassung bzw. bei ambulanter Tätigkeit die Privatanschrift sowie den Einsatzbereich
- Änderungen, wie z. B. Name, Anschrift, Umzug, Beendigung der Tätigkeit
- Meldebogen §12 GDVG ausfüllen
- Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung“
Quelle: Landkreis Regensburg
Zum Thema Berufshaftpflichtversicherung und anderen betrieblichen Versicherungen informieren Sie sich bitte im BMWi-Existenzgründungsportal.
Zur Gründung in den freien Berufen informiert das BMWK-Existenzgründungsportal ebenfalls. Und auch zu Gründungen im Nebenerwerb.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Dezember 2020
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