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Zähle ich als Podologin mit sektoralem Heilpraktiker zu den freien Berufen? Gilt dieser Status auch im ländlichen Außenbezirk, wenn ich dort eine Praxis eröffnen will?
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Zähle ich als Podologin mit sektoralem Heilpraktiker zu den freien Berufen? Gilt dieser Status auch im ländlichen Außenbezirk, wenn ich dort eine Praxis eröffnen will?
Als Podologin sind Sie freiberuflich tätig - gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.10.2004, BStBl I 2004, 1030.
Als Heilpraktikerin sind Sie ebenfalls freiberuflich - gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 18 Abs. 1 Nr. 1. Einen rechtlichen Vorbehalt gegenüber sektoralen Heilpraktikern gibt es in diesem Zusammenhang nicht - gemäß Artikel 12 Grundgesetz in Verbindung mit § 1 Heilpraktikergesetz.
Als Podologin mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis sind Sie folglich ebenfalls freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinn. Eine anderslautende Rechtsprechung hierzu ist nicht bekannt und wohl auch nicht zu erwarten.
Der steuerliche Status gilt für das gesamte Bundesgebiet. Anders sieht es mit der Zulassung aus, denn: Die rechtliche Stellung der Heilpraktiker mit sektoraler Berufserlaubnis ist durchaus nicht einheitlich gestaltet. Allerdings wurde bereits im Jahr 1993 eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Psychotherapie ermöglich (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, Az.: 3 C 34.90); 2009 folgte die Zulassung der Physiotherapie (Urteil vom 26.08.2009, Az.: BVerwG 3 C 19.08). Dennoch ist die Zulassungspraxis in einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 21.1.2015 besagt zwar, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis besteht (Aktenzeichen 1 A 32/14), jedoch fehlen einheitliche Verfahren. Im weiteren Verlauf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass podologische Maßnahmen zum Teil in den Bereich der Heilkunde fallen (VG Düsseldorf, Urteil v. 25.08.2016 - 7 K 1583/14 RID 1604379). Zwar hat dieses Urteil den Weg zu einer einheitlichen Handhabung der Zulassungs- und Niederlassungsbedingungen weiter geebnet, jedoch sind bei Ortswechseln in andere Bundesländer Probleme nicht auszuschließen. Die Heilpraktikerzulassung fällt (noch) in den Hoheitsbereich der Bundesländer. Dabei ist der Ort der Praxisniederlassung maßgeblich, nicht der Wohnort. Auskünfte hierzu können beim Ordnungsamt, Gesundheitsamt oder beim Sozialministerium eingeholt werden.
Im Dezember 2016 wurde das „Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze“ verabschiedet (PSG III, Bundestags-Drucksache 18/10510). Die Novellierungen im Bereich des Berufsstandes der Heilpraktiker lassen erwarten, dass bis Ende 2017 bundeseinheitliche Überprüfungsrichtlinien auch für sektorale Zulassungen bestehen werden.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
August 2017