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Physiotherapie und Osteopathie: Behandlung in denselben Räumen erlaubt?

Frage

Ich betreibe seit neun Jahren eine Physiotherapiepraxis mit einer Zulassung für gesetzlich versicherte Patienten (GKV). Seit einem Monat bin ich zusätzlich Heilpraktikerin (nicht nur für Physiotherapie, sondern für alle Heilbehandlungen). In meiner Physiotherapiepraxis behandle ich gesetzlich und privat versicherte Patienten (GKV und PKV). Seit kurzem biete ich nun auch Behandlungen betreffend die Naturheilkunde (explizit Osteopathie) in derselben Praxis an. Ich habe nicht die Möglichkeit, verschiedene Eingänge zu dieser Praxis zu schaffen und behandle alle Patienten (Physiotherapie und Osteopathie) in denselben Räumen. Ist das rechtlich gesehen korrekt? Ich habe mich beim örtlich ansässigen Gesundheitsamt erkundigt und einer der Leiter sagte mir, es sei kein Problem die Heilkunde und die Physiotherapie (auch für GKV-Patienten) in derselben Praxis anzubieten. War seine Aussage korrekt?

Antwort

Das Gesundheitsamt hat keine Probleme damit, dass Sie beide Behandlungsformen zusammen in Ihrer Praxis anbieten, allerdings sehen die Zulassungsstellen der Kassenverbände dies anders.

In den Zulassungsempfehlungen ist geregelt, dass die zugelassene Praxis in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten und gewerblichen Bereichen getrennt sein muss. Einzige Ausnahme sind hierbei Praxisgemeinschaften oder Gemeinschaftspraxen mit anderen Heilmittelerbringern (Ergotherapie, Logopädie, Podologie).

Um Ihre Kassenzulassung nicht zu gefährden, empfehle ich Ihnen daher die beiden Behandlungsformen klar zu trennen. Die Trennung kann einerseits räumlich geschehen. Da dies in Ihrer Praxis offenbar nicht möglich ist, haben Sie aber auch die Möglichkeit der zeitlichen Trennung.

Definieren Sie hierfür Ihre üblichen physiotherapeutischen Behandlungszeiten und führen Sie alle anderen Aktivitäten außerhalb dieser Zeiten durch. Achten Sie darauf, dass die betreffenden Patienten/Klienten nicht gleichzeitig in der Praxis sind. Achten Sie zudem darauf, dass die Tätigkeit in der physiotherapeutischen Praxis laut Zulassungsvoraussetzungen sowohl zeitlich wie auch finanziell Ihr Hauptbeschäftigung sein muss.

Die entsprechenden Vorgaben finden Sie unter folgendem Link im Teil 1, Punkte 2 und 9:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/heilmittel_zulassungsempfehlungen/Heilmittel_Zulassungsempfehlung_20160307.pdf

Quelle: Christine Donner

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