Antwort
Die klassische Tätigkeit von Physiotherapeuten und Heilpraktikern ist grundsätzlich freiberuflich i.S.d. § 18 EStG. Ebenso freiberuflich ist die Durchführung von Kursen und Workshops, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ handelt.
„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Gerade bei mehreren Teilnehmern ist dies grundsätzlich zu bejahen. Handelt es sich hingegen um individuelle Beratung ist in der Regel ein Gewerbe anzumelden.
Die Gewerbeämter tendieren im lehrenden Bereich zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Sie begründen ihre Entscheidung in der Regel damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht vorliegt. Sollte das Gewerbeamt tatsächlich Zweifel haben, so müssen Sie argumentieren (Abschluss als Physiotherapeutin, Master of Science Physiotherapie, ggf. Abschluss als Heilpraktikerin für Physiotherapie uvm.).
Nehmen Sie für eine abschließende Entscheidung Kontakt mit dem örtlich zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt oder einem/r Steuerberater/in auf.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2018
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