Antwort
Physiotherapie ist ein freier Beruf, der im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannt ist (Krankengymnast als Katalogberuf). Ist ein Physiotherapeut unterrichtend tätig, so ist dies als freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinne anzusehen, sofern der Unterricht sich auf Inhalte erstreckt, die dem Wissens- und Anwendungsgebiet der Physiotherapie zugeordnet werden. Darüber hinaus sind noch die grundsätzlichen Anforderungen an unterrichtende Tätigkeiten nach Steuerrecht und einschlägiger Rechtsprechung zu beachten: Unterricht ist demnach die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese Art des Unterrichts setzt vor allem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit. Bei nebenberuflicher Unterrichtstätigkeit ist in der Regel von Einkünften aus selbstständiger (= freiberuflicher Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auszugehen, insbesondere wenn die Arbeit nur wenige Wochenstunden umfasst.
Machen Sie bei der Anmeldung eines freien Berufes beim Finanzamt eine Angabe wie „unterrichtende Tätigkeit im Rahmen der Physiotherapie“. Eine Gewerbeanmeldung scheint nicht erforderlich.
Rentenversicherung: Da auch lehrende Physiotherapeuten rentenrechtlich unterrichtend tätig sind, unterliegen Sie grundsätzlich der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird und bereits im Hauptberuf durch eine Arbeitnehmertätigkeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Der Lehrbegriff der Rentenversicherung wird sehr weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe, Sportunterricht, Training oder Coaching ebenso dazu wie Supervision. Es gibt allerdings noch eine Ausnahmeregelung: Soweit selbstständig Unterrichtende monatlich regelmäßig nicht mehr als 450 Euro verdienen, liegt keine Pflichtversicherung vor. Nähere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Krankenversicherung: Als Angestellter und zusätzlich nebenberuflich Selbstständiger müssen Sie die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen. Sie erhalten dann einen Fragebogen, in dem Sie für die Selbstständigkeit insbesondere die erwartete Höhe des Einkommens und den wöchentlichen Zeitaufwand angeben müssen. Liegt der Schwerpunkt der Beschäftigung nach zeitlichem Aufwand bei dem Angestelltenverhältnis, bleibt der Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge erhöhen sich nicht.
Unfallversicherung: Sie sind nicht verpflichtet, eine zusätzliche Unfallversicherung abzuschließen. Grundsätzlich ist jedoch zu empfehlen, über einen ergänzenden Schutz nachzudenken, da der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber Ihrer Angestelltentätigkeit nur für dessen Wirkungsbereich greift.
Berufshaftpflicht: Lehrende sind nach vorliegenden Erfahrungen häufig nicht in der beruflichen Haftpflichtversicherung. Sie sollten auch dies prüfen.
Sehen Sie auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Nebenerwerbs- und Kleingründungen: www.existenzgruender.de.
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
Juli 2017
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