Antwort
Zunächst ist fest zu halten, dass Osteopathie seit dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 8.9.15 ausschließlich von Ärzten oder Heilpraktikern mit der uneingeschränkten Heilpraktiker-Erlaubnis („großer HP“) durchgeführt werden dürfen. Die sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis beschränkt auf den Bereich Physiotherapie ist für osteopathische Behandlungen NICHT ausreichend. Nur sofern Sie über die „große“ Heilpraktiker-Erlaubnis verfügen, dürfen Sie also Osteopathie anbieten und durchführen.
Innerhalb der bestehenden Physiotherapiepraxis darf im Rahmen einer Untervermietung ohne Gefährdung der Zulassung Physiotherapie angeboten werden. Andere Leistungen, wie hier Osteopathie durch einen Heilpraktiker, können in jedem Fall problemlos außerhalb der Öffnungszeiten der Physiotherapie-Praxis durchgeführt werden. Sofern die gleichzeitige Durchführung von Physiotherapie und Heilpraktiker-Leistungen (Osteopathie) beabsichtigt ist, sollte der Praxisinhaber dies vorab unbedingt mit den Zulassungsstellen klären.
Da das Wort Praxisgemeinschaft keinen rechtlichen Rahmen darstellt und daher auch nicht klar definiert ist, können Sie miteinander entscheiden, welche Form der Zusammenarbeit Sie wählen und wie Sie diese benennen. Die Bezeichnung darf lediglich nicht irreführend sein.
Beim Gesundheitsamt melden Sie sowohl Ihre Tätigkeit als Physiotherapeut als auch als Heilpraktiker an. Das Gesundheitsamt wird Ihnen mitteilen, wie dies konkret zu geschehen hat.
Sie benötigen außerdem eine Berufshaftpflichtversicherung, müssen sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und dem Finanzamt anmelden. Sofern Sie überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnungen tätig sind, sind Sie zudem pflichtversichert in der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Quelle:
Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Stand:
September 2019