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Niedrigschwelliges Angebot im Sinne des Pflegestärkungsgesetz 2 aufbauen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin mit dem Schwerpunkt Gerontopsychiatrie. Ich würde gerne das Pflegestärkungsgesetz 2 nutzen, um ein niedrigschwelliges Angebot aufzubauen. Hier würde ich gerne die Leitung übernehmen, beraten und ehrenamtliche MA ausbilden und Hilfsnetzwerke aufbauen. Der Senat fördert solche Vorhaben, allerdings wurde mir gesagt, dass ich mich als juristische Person im Handelsregister eintragen lassen muss. Da komme ich gerade nicht weiter und überlege, ob ich hinsichtlich dessen mit einem Steuerberater oder Buchhalter arbeiten muss. Ich muss zudem auch Kosten und Einnahmen einplanen, leider kann ich das noch so gar nicht einschätzen bzw. bin mir nicht sicher, wie sich das im Nachhinein verhält. Kann ich z.B. selbst Rechnungen schreiben für Beratung und den Einsatz von Betreuern? Evtl. können Sie mir ja einen Tipp geben, an wen ich mich wende, was meine ersten Schritte sind und wie die Abrechnungsverfahren laufen.

Antwort

Die einzelnen Bundesländer legen in der Tat die genauen Voraussetzungen für die Einrichtungen fest, die Angebote in diesem Bereich unterbreiten wollen. Sämtliche Bedingungen dazu finden Sie unter folgendem Link: service.berlin.de

Hier finden Sie auch die von Ihnen bereits benannte Vorgabe, dass es sich bei der Einrichtung um eine juristische Person handeln muss. Das sind folgende Rechtsformen:

  • Verein (eingetragener Verein, altrechtlicher Verein, rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein)
  • Aktiengesellschaft
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschl. der Unternehmergesellschaft
  • eingetragene Genossenschaft
  • Europäische Gesellschaft
  • Stiftung bürgerlichen Rechts

Die Entscheidung welche Rechtsform Sie wählen, sollten Sie unter Abwägung aller Vor- und Nachteile der jeweiligen Formen detailliert mit verschiedenen Steuerberatern besprechen und sich in der weiteren Zusammenarbeit für den Berater entscheiden, der Ihnen nicht nur fachlich, sondern auch persönlich am meisten zusagt.

Es ist empfehlenswert die konkrete Konzepterstellung und Finanzkalkulation mit einem Unternehmensberater vorzunehmen, der über weitreichende Branchenkenntnisse verfügt, um Fehler zu vermeiden und die größtmögliche Wahrscheinlichkeit einer Finanzierung Ihres Vorhabens zu schaffen.

Die Beraterbörse der KfW unterstützt Sie bei der Wahl Ihres Beraters sowie die Berufsverbände BVW und BDU.

Quelle: Christine Donner

Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Juli 2016

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