Antwort
Zunächst ist grundsätzlich folgendes auszuführen:
Jede Tätigkeit, die die Behandlung von Kranken zur Grundlage hat, auch wenn diagnosefreie Behandlungsmethoden an diesen durchgeführt werden, ist dem betreffenden Gesundheitsamt unter Hinweis auf die eigene Berufsbezeichnung zu melden.
Aphasie ist eine Störung der Sprache, die immer durch eine Hirnschädigung verursacht wird, so dass es sich stets um eine Erkrankung handelt.
Als Dr. der Naturwissenschaften kann eine Promotion in ganz unterschiedlichen Fächern zu Grunde liegen. Es ist natürlich ein Unterschied, ob Sie beispielsweise im Bereich der Informatik, Mathematik, Pharmazie, Physik oder Psychologie promoviert haben. Ihrer Frage ist die Berufsbezeichnung der gewünschten Tätigkeit ja leider nicht zu entnehmen.
Wenn Sie über keinen anerkannten Berufsabschluss in diesem Bereich verfügen - siehe http://www.sprachtherapie-prollius.de/unterschied-zwischen-logopaedie-und-sprachtherapie/, ist Ihrerseits ein Heilpraktikerabschluss zu erwerben, der Ihnen diese Tätigkeit ermöglicht.
Als zugelassene Leistungserbringer im Bereich der Privaten Krankenversicherungen nach der Bundesbeihilfeverordnung gelten:
1. Logopädin oder Logopäde,
2. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verfügt,
3. klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
Siehe https://dokumente.pbeakk.de/leistungen/hoechstbetraege-heilmittel.html
Dort ist auch die konkrete Bezeichnung für die Verordnungsausstellung im Bereich der Privatversicherten ersichtlich.
Für eine Zulassung als Akademischer Sprachtherapeut muss eine bestimmte Anzahl an Praxisstunden nachgewiesen werden.
Einzige Ausnahme bildet die neuropsychologische Therapie:
Die notwendigen Qualifikationsanforderungen als Leistungserbringer dazu finden Sie hier: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1387/MVV-RL_2016-09-15_iK-2017-03-11.pdf
Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfen: Nach einem Erstgespräch werden die Kosten direkt bei der Versicherung beantragt. Privatpatienten benötigen vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmezusage durch ihre Versicherungsgesellschaft, Beamte zusätzlich eine Zusage der Beihilfe. Neuropsychologische Diagnostik und Therapie sind beihilfeberechtigt.
Es ist auch eine Kostenübernahme für Neuropsychologen ohne Kassenzulassung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass kein Neuropsychologe mit Kassenzulassung verfügbar ist, siehe http://www.gnp.de/_de/fs-Info-fuer-Patienten.php
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Juni 2017
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