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Logopädin: nebenberuflich starten?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte mich nebenberuflich als Logopädin zunächst im kleinen Rahmen selbständig machen. Meine Haupttätigkeit im Büro (Industriekauffrau) soll bestehen bleiben. Die nebenberufliche Selbstständigkeit soll nur im kleinen Rahmen (max. 4 - 5 Patienten am Abend) stattfinden. Meinen Hauptberuf im Büro nehme ich nach meiner aktuellen Elternzeit wieder auf. Können Sie mir Auskunft darüber geben, wie ich vorgehen muss und was zu beachten ist? Wer ist Ansprechpartner für Fragen rund um dieses Thema?

Antwort

Die Voraussetzungen finden Sie in den Zulassungsempfehlungen: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/zulassungsempfehlungen/zulassungsempfehlungen.jsp

Dort können Sie entnehmen, dass Sie ganztägig zur Verfügung stehen müssten, wenn Sie selbst eine Zulassung für die Behandlung gesetzlich Versicherter beantragen wollen. In Ihrem Fall bieten sich daher reine Privatzahler-Leistungen an, mit privatärztliche Verordnung. Hierfür ist lediglich eine Anmeldung beim Gesundheitsamt erforderlich, sowie natürlich der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, sowie beim Finanzamt. Klären Sie zudem eine mögliche Sozialversicherungspflicht direkt mit Ihrer Krankenkasse.

Alternativ können Sie auch als freie Mitarbeiterin für andere Praxen tätig werden. Sie arbeiten so über die Zulassung einer anderen Praxis, müssen dann allerdings auch deren Räume nutzen. Sie können eigene Patienten akquirieren sowie einen evtl. Überhang an Patienten in der Praxis bedienen. Beachten Sie dabei aber die Kriterien einer Scheinselbständigkeit. Im Falle einer Tätigkeit als freie Mitarbeiterin ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit sehr anzuraten.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Juni 2018

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