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Kunsttherapeutin: freiberufliche Mitarbeit in therapeutischer Praxis?

Frage

Ich bin studierte Kunstpädagogin (Bachelor), Erziehungswissenschaftlerin (Master) und Kunsttherapeutin (Master). Eine niedergelassene Kinder- und Jugendtherapeutin wäre bereit mich als Kunsttherapeutin anzustellen. Die Kassenärztliche Vereinigung ist aber nicht bereit die Kunsttherapie abzurechnen. Nun gab es den Gedanken, dass ich freiberuflich in der Praxis arbeiten könnte. Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich? Und würde sich an der ganzen Abrechnungssituation etwas ändern, wenn ich den „kleinen Heilpraktiker“ (Psychotherapie) hätte?

Antwort

Kunsttherapie als psychotherapeutische Behandlung kann nur als Selbstzahlerleistung bei Vorliegen einer ärztlichen Privatverordnung oder mit Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie angeboten werden. Dies ist unabhängig von Ihrem Beschäftigungsstatus (angestellt oder freie Mitarbeit).

Ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung oder der Heilpraktikererlaubnis sind lediglich Beratung, Wellness- und Präventions- oder andere nicht-therapeutische Maßnahmen zulässig.

Sofern Sie die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich Psychotherapie hätten, könnten die Patienten vor Behandlungsbeginn einen Antrag auf Kostenerstattung bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse stellen. Dieser Antrag hätte Aussicht auf Erfolg, wenn der Patient nachweisen kann, dass er anderenfalls unzumutbar lange (i.d.R. mehrere Monate) auf einen Therapieplatz warten müsste und die von Ihnen angebotene Therapie den von den gesetzlichen Kassen anerkannten Verfahren psychoanalytischer, tiefenpsychologischer oder verhaltenstherapeutischer Methodik folgt (Richtlinienverfahren). Einen Rechtsanspruch auf die Erstattung haben die Patienten jedoch nicht.

Als freie Mitarbeiterin sind Sie grundsätzlich selbständig tätig, benötigen eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, Anmeldung beim Finanzamt, sowie eigene soziale Absicherung (Krankenversicherung, etc.).

Um die Gefahr von Scheinselbständigkeit zu vermeiden, schließen Sie selbst einen Behandlungsvertrag mit den jeweiligen Patienten ab und stellen diesen auch die Rechnungen selbst. Die Praxis würde Ihnen dann lediglich Räume (unter-)vermieten.

Quelle: Christine Donner
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Juli 2018

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