Antwort
Die freiberufliche Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne wird gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Katalogberufe, den Katalogberufen ähnliche Berufe sowie in die sog. Tätigkeitsberufe (wie u.a. die „unterrichtende Tätigkeit“) differenziert. Ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin gehört unstreitig zu den Freien Berufen. Die Durchführung von Seminaren und Workshops ist als Freier Beruf zu qualifizieren, wenn es sich um eine „unterrichtende Tätigkeit“ handelt. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Zwar kann der Unterricht auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573), eine Lehrtätigkeit liegt allerdings dann nicht mehr vor, wenn sie die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes erfordert. In diesem Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Gewerbe anzumelden ist.
Beim Angebot von Seminaren und Workshops für mehrere Teilnehmer ist in der Regel eine unterrichtende Tätigkeit anzunehmen, da in diesem Fall die Durchführung in der erforderlichen organisierten und institutionalisierten Form erfolgt. Prüfen Sie bitte, inwieweit Sie diese Anforderungen erfüllen.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie eine unterrichtende Tätigkeit ausüben und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen Sie grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Unabhängig von der Einstufung Ihrer Tätigkeit als Freier Beruf oder Gewerbe, ist die Unternehmensbezeichnung „Institut“ zu bewerten. Im Rechtsverkehr kann die Bezeichnung „Institut“ den - falschen - Eindruck erwecken, dass es sich um eine öffentliche oder eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Unternehmung handelt. Gerade im Bereich der Heilberufe und im Bildungsbereich könnte dies problematisch sein. Um Irreführungen mit ggf. juristischen Folgen zu vermeiden, müssen Unternehmen bezogen auf ihren Geschäftszweck konkretisiert werden und entsprechende klarstellende Zusätze, wie etwa „Institut für Kosmetik“ oder Inhaberbezeichnungen, wie etwa „Maria Müller - Institut für Kosmetik“ führen. Hinzu kommen die örtlichen Gegebenheiten. Bei Gemeinden mit öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten und Einrichtungen, wie etwa Universitäten und Kliniken, wird allgemein ein strengerer Maßstab als sonst üblich anzulegen sein.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Zu empfehlen ist, dem Institutsnamen auch Ihren Namen beizufügen. Für eine abschließende und rechtssichere Einschätzung empfehle ich Ihnen rechtlichen Rat einzuholen.
Nähere Informationen zu den Freien Berufen finden Sie in der BMWi-Publikation GründerZeiten Nr. 17 - Existenzgründungen durch freie Berufe
Weitere Informationen zur Existenzgründung bis hin zu eTrainings finden Sie unter www.existenzgruender.de
Weitere Ausgaben der „GründerZeiten“ finden Sie unter
www.existenzgruender.de
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2016
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