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Heilpraktiker ohne Praxis?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Darf ein Heilpraktiker ohne Praxis trotzdem als Heilpraktiker für Dritte tätig sein (als Freiberufler oder Angestellter als Heilpraktiker)? Und darf ich dann therapeutisch tätig werden? Man hat mir gesagt, dass ich dann trotzdem eine Praxis anmelden muss. Ist dem so? Ich kann mir das nicht vorstellen. Reicht dafür nicht aus, dass man beim Arbeitgeber seinen Wohnsitz angibt (zwecks Erreichbarkeit)? Oder bin ich verpflichtet diese Art der beruflichen Tätigkeit (auch ohne Praxis) dem Gesundheitsamt oder anderen Behörden mitzuteilen. Wo steht das?

Antwort

Sie dürfen als Heilpraktiker tätig werden, solange Sie die Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes (www) erfüllen.

Der Arbeitgeber hat dem Gesundheitsamt seine Mitarbeiter zu melden. Freiberufler sind selbständig und müssen die Anmeldung der Tätigkeit daher selbst beim Gesundheitsamt vornehmen.

Die Aufsicht der Heilberufe obliegt den Gesundheitsämtern und ergibt sich aus der Gesetzgebung (www).

Unabhängig von der Zulassung durch das Gesundheitsamt: Der Wohnraum muss beim Bauamt auch als Gewerbeobjekt ausgewiesen sein. Anderenfalls ist ein Nutzungsänderungsantrag zu stellen.

Quelle:
Christine Donner
Geschäftsführerin des Bundesverbandes für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
November 2013

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