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Heilpraktiker für Psychotherapie und Kinesiologie: Freiberufler?

Frage

Ich habe gerade ein Gewerbe als Kinesiologin angemeldet. Parallel absolviere ich die Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie. Wenn ich den staatlichen Abschluss als HP Psych habe, werde ich mich als Freiberuflerin anmelden. Ist es korrekt, dass ich dann mein Gewerbe abmelden kann, auch wenn ich die Kinesiologie weiterhin als Methode für meine therapeutischen Sitzungen anwende? Wären somit meine kinesiologischen Sitzungen umsatzsteuerfrei, weil sie Teil meiner psychotherapeutischen Behandlung sind?

Antwort

Zu den heilkundlich tätigen Berufen zählen Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Heilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie nach den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes. Diese Berufe können Kinesiologie im Rahmen ihrer heilkundlichen Tätigkeit ausüben. Als Kinesiologin sind Sie also gewerblich tätig, als Kinesiologie anwendende Heilpraktikerin für Psychotherapie arbeiten Sie freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinn. Sie können also Ihre Tätigkeit nach Zulassung zur Ausübung der (beschränkten) Heilkunde vom Gewerbe in die Freiberuflichkeit überführen.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kinesiologie ist festzustellen, dass hier häufig ein Urteil des Finanzgerichtes Münster (Urteil vom 21.10.2008, Az.: 15 K 3848/04 U) zitiert wird, in dem Kinesiologie zur umsatzsteuerpflichtigen Dienstleistung nach dem Umsatzsteuergesetz erklärt wurde. Wichtig ist hier, dass in der Sache vor dem Finanzgericht in Münster eine Tätigkeit behandelt wurde, für die keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde vorlag. Wenn Sie als Heilpraktikerin zugelassen sind, dann können Sie die Kinesiologie im Rahmen Ihrer Diagnostik und Therapie auch zur Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen einsetzen. Ist Ihre Heilbehandlung konkret auf den Gesundheitszustand des Patienten abgestimmt, so sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 14 a, Satz 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit! Gleiches gilt für Vorsorgeleistungen. Erbringen Sie Leistungen außerhalb der Heilbehandlung, so sind diese umsatzsteuerpflichtig.

Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2015

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